Informationen, Maßnahmen und Hilfen im Überblick

Coronavirus

Das Coronavirus bestimmt die Schlagzeilen. Die von der Politik ergriffenen Maßnahmen wirken sich stark auf das gesellschaftliche Zusammenleben und die Arbeitswelt aus - auch die Gothaer ist an verschiedensten Stellen davon betroffen.

Diese außergewöhnliche Situation stellt Sie als Vermittler vor besondere Herausforderungen. Gleichzeitig wirft sie zahlreiche Fragen bei Ihren Kunden auf. Selbstverständlich wird die Gothaer Ihnen und Ihren Kunden gerade in dieser Krise als verlässlicher Partner zur Seite stehen. Dies gilt für Unternehmen wie für Privatkunden.

Im PartnerPortal halten wir Sie auf dem neuesten Stand.

Coronavirus: Staatliche Hilfen

Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Maßnahmen der Politik geben, die die finanziellen Auswirkungen der Krise begrenzen sollen. Da die Entwicklung zu diesen Themen sehr dynamisch ist, überholen sich die Informationen derzeit außerordentlich schnell. Selbstverständlich werden wir die politischen Rahmenbedingungen weiter beobachten und unsere Informationen entsprechend aktualisieren.


Im Folgenden stellen wir unter anderem die gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutzgesetz sowie zum Arbeitsschutz und das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus (Kurzarbeitergeld) dar.


Aktuelle Gesetze und Verordnungen auf Bund-Länderebene

Von 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen.

§ 28a Abs. 1 und 2 IfSG enthält einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 6 IfSG feststellt.

§ 28b Abs. 1 IfSG enthält Schutzmaßnahmen, die unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage bundeseinheitlich gelten sollen, wie z.B. Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs sowie Testnachweise in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen nach § 28b Abs. 2 IfSG erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen sowie der jeweiligen Landesverordnungen:


Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen sowie der jeweiligen Landesverordnungen

Bundesland

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen


Nachdem im März 2022 zunächst die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betrieben entfallen sind, tritt am 01.10.2022 die neue

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.09.2022 für den Herbst und Winter 2022/23 in und mit Ablauf des 07.04.2023 außer Kraft. Sie soll den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz, die Pflicht zum Homeoffice sowie das zwingende Angebot von kostenlosen Coronatests sind seit März 2022 nicht mehr vorgesehen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die bereits aus den Vorjahren bekannten folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen und bei Nichteinhaltung, die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

FAQ-Infektionsschutzgesetz


Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Arbeitnehmer, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.

Nach § 56 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z.B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche Eigenabsonderung den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.

Jedoch erhalten Ungeimpfte bei einer aufgrund von Covid-19 angeordneten Quarantäne keine Entschädigung.

Damit kommt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zur Anwendung, in dem unter anderem geregelt ist, dass von einer Entschädigung ausgenommen ist, wer durch eine empfohlene Impfung eine Quarantäne hätte verhindern können. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen, soweit medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen und ein entsprechendes Attest vorliegt.

Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG, für den Fall dass eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft. Im Gesetz war jedoch vorgesehen, dass der Anspruch bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch unabhängig von einer epidemischen Lage besteht. Diese Auslauffrist ist nicht verlängert worden, so dass § 56 IfSG aktuell keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt.

Allerdings gibt § 45 SGB V ebenfalls die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben. Die Corona-Sonderregelung des § 45 Abs. 2a SGB V wird zunächst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig. Diese Aufwendungen werden ihm aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. In den meisten Bundesländern können Arbeitgeber auf der Internetseite  www.ifsg-online.de  online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. Arbeitgeber dürfen in diesem Zusammenhang Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer einholen, so dass in dem Antragsformular zwei Fragen zum Impfstatus aufgenommen wurden. Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z.B. ein Anspruch auf Krankengeld bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.

Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Zuständige Behörden

Urlaub und Quarantäne

§ 59 IfSG regelt nun den bislang strittigen Fall, ob Urlaub innerhalb einer Quarantänezeit verfällt.

Muss ein Beschäftigter während seines Urlaubs eine Quarantänezeit einhalten, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 ab März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 eingeführt.
Nach diversen Verlängerungen und Anpassungen, zuletzt bis zum 30. Juni 2022, fielen mit Wirkung vom 01. Juli 2022 die meisten pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld weg.

Gemäß der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, die am 01. Juli 2022 in Kraft getreten ist und zunächst bis zum 30. September 2022 galt und der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 15. September 2022, die die Sonderregelungen vom 01. Oktober 2022 bis zum 31.12.2022 verlängert hat sowie der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 14.12.2022, die zu einer Verlängerung bis zum 30.06.2023 führt, gilt Folgendes:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %.
  • Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Überstunden bzw. positive Arbeitszeitsalden müssen aber abgebaut werden).
  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit.

Betriebe und Unternehmen zeigen im Bedarfsfall Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder - wenn Sie bereits einen Account für das Online Portal meine eServices haben - online an. Danach können Sie das Kurzarbeitergeld ebenfalls online über das o. g. Online-Portal beantragen. Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt. Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht (mehr) mit der Anzeige eingereicht, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form. Außerdem steht auf den Seiten der BA ein neuer Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld speziell für den Arbeitsausfall aufgrund Corona-Krise zur Verfügung. Aktualisiert wurde auch die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste (Anlage zum Kurzantrag). Alle vorgenannten Formulare und auch das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite der BA.

Außerdem bedarf es einer Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit, die Sie vor Anzeige der Kurzarbeit mit Ihren Angestellten (unter Umständen Betriebsrat) besprechen und unterschreiben lassen sollten. Entsprechende Muster können Sie herunterladen. Link: AGV-BS

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für KUG im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht für Selbstständige und Minijobber, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.

Tipp : Wenden Sie sich bezüglich des Themas Kurzarbeit auch an Ihren Steuerberater, der die nötigen Abrechnungen erstellen kann.