Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
Arbeitnehmer, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Nach § 56 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z.B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche Eigenabsonderung den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.
Jedoch erhalten Ungeimpfte bei einer aufgrund von Covid-19 angeordneten Quarantäne keine Entschädigung.
Damit kommt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zur Anwendung, in dem unter anderem geregelt ist, dass von einer Entschädigung ausgenommen ist, wer durch eine empfohlene Impfung eine Quarantäne hätte verhindern können. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen, soweit medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen und ein entsprechendes Attest vorliegt.
Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG, für den Fall dass eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft. Im Gesetz war jedoch vorgesehen, dass der Anspruch bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch unabhängig von einer epidemischen Lage besteht. Diese Auslauffrist ist nicht verlängert worden, so dass § 56 IfSG aktuell keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt.
Allerdings gibt § 45 SGB V ebenfalls die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben. Die Corona-Sonderregelung des § 45 Abs. 2a SGB V wird zunächst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig. Diese Aufwendungen werden ihm aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. In den meisten Bundesländern können Arbeitgeber auf der Internetseite www.ifsg-online.de online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. Arbeitgeber dürfen in diesem Zusammenhang Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer einholen, so dass in dem Antragsformular zwei Fragen zum Impfstatus aufgenommen wurden. Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z.B. ein Anspruch auf Krankengeld bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.
Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).
Zuständige Behörden
Urlaub und Quarantäne
§ 59 IfSG regelt nun den bislang strittigen Fall, ob Urlaub innerhalb einer Quarantänezeit verfällt.
Muss ein Beschäftigter während seines Urlaubs eine Quarantänezeit einhalten, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.