Versichertes Risiko
- Freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen ärztlichen Tätigkeit.
- Versicherungsschutz besteht für alle Behandlungen, die in der Heilkunde anerkannt sind. Bei kosmetischen Eingriffen/Operationen besteht Deckung nur, wenn diese medizinisch indiziert sind.
- Eingeschlossen ist auch die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen, die Beauftragung eines vorübergehenden Vertreters und die Beschäftigung von angestelltem Personal, ebenso wie die Beauftragung von Gutachtern oder Konsularien.
Annahmerichtlinien
Für die Ärzte der folgenden Fachrichtungen haben wir einen Marktverzicht ausgesprochen:
- Urologie
- Anästhesiologie
- Chirurgie
- Orthopädie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Humangenetik
- Radiologie,diagnostische-/Strahlenheilkunde,Nuklearmedizin
Im Versicherungsumfang enthaltene Deckungserweiterungen
- Sachschäden aus Praxisabwässern
- Sachschäden an gemieteten ärztlichen Praxisräumen; Selbstbeteiligung: 500 Euro
- Entwendung und Abhandenkommen von Patienten-, Belegschafts- und Besucherhabe
- Auslandsschäden bei Geschäftsreisen, Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland und Auslandsschäden aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland
- Tätigkeitsschäden
- Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
- Deckungsvorsorgefreie Strahlenwagnisse
- Erweiterter Strafrechtsschutz
- Nachhaftungsversicherung für fünf Jahre
- Umweltrisikoversicherung mit 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Besonderheiten bei den Selbstbehalten bestimmter Berufsgruppen
Augenärzte
Selbstbeteiligung: 250 Euro bei Kosten für eine neue Sehhilfe die als Folge einer fehlerhaften Verordnung erforderlich wurde.
Zahnärzte
Selbstbeteiligung: 250 Euro bei jedem Sachschaden, der sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung ereignet.
Tierärzte
Selbstbeteiligung: 250 Euro bei Schäden an den zur Behandlung übernommenen oder behandelten Tieren.
Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
Neben den allgemeinen Ausschlüssen der AHB gibt es noch spezifische in den BBR. Kein Versicherungsschutz besteht z.B. für (es gilt der genaue Wortlaut der BBR):
- Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind
- Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG)
- Kfz und Kfz-Anhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge