Damit sich das Risiko im Rahmen hält
Der Betrieb einer Galerie ist einer Vielzahl ganz spezieller Risiken ausgesetzt. So können Kunstgegenstände nicht nur während der Ausstellung in den Geschäftsräumen, sondern auch bei Transporten, Messeteilnahmen oder anderen Aufenthalten und Lagerungen bei z.B. Restauratoren beschädigt werden oder abhandenkommen. Die GoArt Kunstversicherung bietet einen speziell auf die künstlerischen Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz.
Verkaufsargumente
Tarifdetails
Sämtliche Kunstgalerien und Betriebe des vergleichbaren Kunsthandels.
Die Versicherung gilt in den Geschäfts- und Lagerräumen, am Privatdomzil des Galeristen, bei Kunden zur Ansicht, während Aufenthalten bei Restauratoren, Gutachtern und Fotografen und bei Bedarf auf weltweiten Messen und Ausstellungen. Der Geltungsbereich für mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Transporte kann ebenfalls weltweit vereinbart werden.
Versichert sind im Rahmen einer Allgefahrendeckung sämtliche Kunstgegenstände und Antiquitäten des versicherten Galeriebetriebes, während der versicherten Aufenthalte sowie der betriebsbedingten Transporte im vereinbarten Geltungsbereich. Kassenbestände und Verkaufsmaterialien (Bücher, Kataloge etc.) und Gegenstände der technischen und kaufmännischen Betriebsreinrichtung sind ebenfalls Gegenstand der Versicherung. Durch einfache Zusatzbausteine kann der Versicherungsschutz unkompliziert um die Abdeckung von Betriebsunterbrechungs- und Glasbruchschäden erweitert werden.
Bei Verlust oder Totalschaden wird der Versicherungswert erstattet. Bei Beschädigungen die gesamten Restaurierungskosten zuzüglich einer danach eventuell verbleibenden Wertminderung maximal bis zur Höhe des Versicherungswertes. Bei Beschädigungen von künstlerischen plastischen Darstellungen kompositioneller Art, wie zum Beispiel Collagen, Materialbildern und Kompositionen etwa aus Metall, Kunststoff, Stein, Glas oder Ähnlichem werden die Kosten einer fachgerechten Wiederherstellung/Reparatur ersetzt. Bei Verlust durch Einbruchdiebstahl oder sonstigem Abhandenkommen können die betroffenen Kunstgegenstände kostenlos im ''Art Loss Register'' registriert werden, wodurch eine weltweite Recherche zur Wiedererlangung ermöglicht wird.
Welche Gegenstände sind nicht versichert?
Außenskulpturen, also Kunstgegenstände die im Freien bzw. öffentlichen Raum ausgestellt werden, sind nur nach besonderer Vereinbarung und unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Der Versicherungsumfang ist auf konkret benannte Gefahren beschränkt.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht abgedeckt?
Nicht versichert sind z.B. Schäden durch Abhandenkommen wertvollerer Gegenstände kleineren Formats, sofern diese nicht in Vitrinen aufbewahrt werden, Unterschlagung durch Angestellte, Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit, Schädlings- / Ungezieferbefall, Schäden durch eine Bearbeitung/Benutzung, Schäden durch nicht fachgerechte kunsthandelsübliche Verpackung, Verzögerungen im Transportablauf.
Beispiel 1
Eine vorrübergehende Leihgabe an ein Museum anlässlich einer Sonderausstellung wird über einen Kunstspediteur abgewickelt. Als das Kunstwerk anschließend wieder zum Leihgeber zurückkehrt, stellt dieser einige Kantenschäden und Kratzer fest. Die Sachlage (Schadenzeitpunkt und –ursache) ist unklar, die Haftbarmachung gegenüber dem Spediteur oder dem leihnehmenden Museum wird schwierig wenn nicht sogar unmöglich. Fakt ist, dass das Kunstwerk beschädigt ist.
Beispiel 2
In einer Galerie herrscht anlässlich einer Vernissage reger Betrieb. Trotz aller Aufmerksamkeit des Galeriepersonals, kommt es unbemerkt zu einer Beschädigung an einem der gezeigten Kunstwerke. Der Verursacher kann leider nicht eindeutig ermittelt werden. Ärgerlicherweise handelt es sich bei dem beschädigten Exponat zudem um Kommissionsware eines Dritten.
Beispiel 3
In eine Galerie dringen nachts unbekannte Täter ein. Obwohl die Alarmanlage auslöst, gelingt es den Tätern einige wertvolle Kunstwerke zu entwenden. Ein etwas größeres Kunstwerke lassen die Täter beim Versuch es heraus zu tragen dann doch zurück, leider wurde es dabei beschädigt. Außerdem wurden zwei Glasvitrinen zerstört und kleine Porzellanfiguren entwendet. Die Täter konnten unerkannt entkommen.
Beispiel 4
Bei der Neuhängung einer Ausstellung durch den Galeristen selbst ist dieser etwas unachtsam, das ungerahmte Gemälde fällt ihm aus der Hand und erleidet dabei einen Bruchschaden an der unteren Kante. Das Gemälde wird restauriert, trotzdem verbleibt danach eine ärgerliche Wertminderung von gutachterlich festgestellten 10 %.
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