Von Grund auf abgesichert
Ein Passant oder eine Passantin wird im Winter von einer Dachlawine getroffen oder rutscht auf einer Neuschneedecke auf dem Bürgersteig aus. Im Frühling werden Pflanzen am Balkon oder auf dem Fensterbrett angebracht. Hier sind ebenfalls verschiedenste Personen- und Sachschäden vorstellbar. Haus- und Grundstückseigentümer*innen haben eine besondere Verkehrssicherungspflicht und können für Schäden, die einer dritten Person durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen, haftbar gemacht werden.
Verkaufsargumente
Tarifdetails
Versichert ist der Versicherungsnehmer als Haus- und Grundstücksbesitzer zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Pächter oder Mieter.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer. Versichert sind berechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer aufgrund eines Verstoßes gegen die ihm obliegenden Pflichten wie beispielsweise:
Die Haus- und Grundbesitzereigenschaft kann pauschal mit den folgenden Summen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert werden:
Bei Abschluss der Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium ist der Versicherungsschutz im Rahmen der "Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung" für "ein selbstbewohntes Ein- und Zweifamilienhaus" schon enthalten.
Die Tarifierung erfolgt auf Wohn- und Gewerbeeinheiten für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Objekte (Nutzung zu mehr als 49 Prozent). Dies garantiert eine schnelle, einfache und preisgünstige Beitragsgestaltung. Eventuell vorhandene Gewerbeeinheiten werden dabei wie folgt berücksichtigt: Je angefangene 100 qm Gewerbefläche gelten als eine Mengeneinheit (Anzahl). Für überwiegend gewerblich genutzte Gebäude gilt die Berechnung nach Bruttojahresmiet-/-pachtwert.
Dem Eigentümer eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks werden vom Gesetzgeber Verkehrssicherungspflichten zum Schutz von Dritten auferlegt. Dazu gehört zum Beispiel auch die Streupflicht, die Instandhaltung des Hauses und die ausreichende Beleuchtung. Kommt ein Haus- und Grundbesitzer diesen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und ein Dritter wird geschädigt, so haftet der Haus- und Grundbesitzer für diesen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.
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