Sie greift, wenn nichts mehr läuft -- Die Gothaer Maschinenversicherung für fahrbare und transportable Geräte

Maschinenversicherung für fahrbare und transportable Geräte

Baugeräte und sonstige fahrbare oder transportable Sachen haben den Vorteil, dass sie an vielen verschiedenen Orten einsetzbar sind. Diese Mobilität birgt aber auch eine Vielzahl unterschiedlicher Risiken.
Geräte, die bei Außenarbeiten benötigt werden, sind im Gegensatz zu stationären Anlagen Wind und Wetter ausgesetzt und müssen hohen Belastungen standhalten. Ein hohes Gefahrenpotenzial ergibt sich zudem durch Zugangsmöglichkeiten unbefugter Dritter auf Baustellen.
Auch der Transport selbst birgt Gefahren. Viele Schäden entstehen während des Verladens oder bei der Montage.
Die Maschinenversicherung bietet Spezialversicherungsschutz, da Maschinen und maschinelle Einrichtungen über die Feuer- bzw. Geschäfts- und Betriebsversicherung nicht ausreichend versichert sind. Mit der Gothaer Maschinen- und Kaskoversicherung für mobile Geräte sind die finanziellen Folgen abgedeckt.

Vertriebsunterstützung für die Maschinenversicherung (fahrbar)

  • Für eintretende Schäden muss kein Kapital zurückgehalten werden
  • Die Beiträge sind Betriebsausgaben und damit steuerlich absetzbar.
  • Individuelle Risikoanalyse durch unsere Spezialisten
  • Technische Betriebsberatung mit Vorschlägen zur Schadenverhütung
  • Auf den Betrieb zugeschnittene Versicherungskonzepte
  • Schnelle und kompetente Schadenregulierung
  • Reparaturberatung, z.B. Auswahl geeigneter Reparaturverfahren, Verkürzung der Ausfallzeiten
  • Hilfestellung bei der Findung der Schadenursache
  • Konstruktive Verbesserungsvorschläge zur Vermeidung von Wiederholungsschäden

Zielgruppen

Alle Betriebe , die über Baugeräte oder sonstige fahrbare oder transportable Geräte, wie beispielsweise Betonmischanlagen, Turmdrehkrane, Gabelstapler, etc., verfügen.

Highlights

  • Bei einem Totalschaden im ersten Jahr nach der Erstinbetriebnahme, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung zum Neuwert ersetzt.
  • In den ersten sieben Betriebsjahren ist der Zeitwertabzug im Totalschaden auf 50% begrenzt.
  • Bei Glasbruchschäden beträgt der Selbstbehalt nur noch 150 EUR. Dieser entfällt bei einer Reparatur der Scheibe ohne Austausch.
  • Auf einen Abzug von den Wiederherstellungskosten bei Transportbändern, Raupen, Kabeln, etc. wird bis zu zwei Jahren (max. 1.500 Betriebsstunden) nach Erstinbetriebnahme verzichtet.
  • Anstelle des Listenpreises kann die Versicherungssumme optional auch aus dem Kaufpreis im Neuzustand gebildet werden. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Underwriter Technische Versicherungen an.

Leistungen im Schadenfall

Unsere Leistungen im Schadenfall: Wir übernehmen schnell und unkompliziert die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung. Hierunter fallen Kosten für Ersatzteile einschließlich der Frachtkosten, Kosten für Reparaturlöhne einschließlich Zuschlägen, De- und Remontagekosten sowie Kosten für das Aufräumen und Dekontaminieren der versicherten Sachen. Bei einer irreparabel zerstörten Sache erstatten wir den Wert des Gerätes unmittelbar vor Schadeneintritt (Zeitwert).

Annahmerichtlinien: Nicht versicherbare Objekte

  • Maschinen, die durch ihre Bauart und Bauweise erhebliche Schwierigkeiten in der Auffindung von Schadenursachen und in der Reparatur (Beschaffung von Ersatzteilen) aufweisen
  • Maschinen, für die aufgrund ihrer technischen Entwicklung noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen
  • Maschinen mit einem Alter von mehr als 30 Jahren
  • Maschinen mit einer Lebensdauer von unter fünf Jahren
  • Subjektive Betriebsverhältnisse (erkennbar schlechter Erhaltungszustand der Maschinen, ungeordnete Betriebsführung, starke Verschmutzung, etc.), die den Schadeneintritt vorhersehbar erscheinen lassen
  • Für bestimmte nicht selbstfahrende Geräte ist das Risiko Abhandenkommen nicht versicherbar

Schadenbeispiele

Die folgenden Schadenbeispiele können die umfangreiche Deckung der Maschinen- und Kaskoversicherung nur umreißen. Sie machen aber die Grundsätze transparenter.

Beispiel 1

Eine Mobilramme, als Aufsatz an einem Grundgerät mit Kettenantrieb montiert, wurde zum Ziehen von Spundbohlen eingesetzt. Wegen Unachtsamkeit des Bedienpersonals blieb der Mäkler an einer Spundbohle hängen, als das Grundgerät bewegt wurde. Der Außenmäkler war dadurch ca. 4 cm aus dem Lot, die Führungsschienen irreparabel beschädigt, der Innenmäkler ebenfalls unbrauchbar. Der Versicherer musste für Material, Arbeitsaufwand, Transportkosten und Entsorgungskosten über 65.000 Euro entschädigen. Der Selbstbehalt betrug 10.000 Euro.

Beispiel 2

Versichert gilt eine Rüttelwalze. Sie fuhr gegen einen Stapel Sackzement. Der Wassertank der Walze wurde leck und die Walze völlig mit Zement überschüttet. Auslaufendes Wasser und Zement drangen über den Luftfilter in den laufenden Motor ein und führten zu Schäden. Der Versicherer leistete ca. 35.000 Euro Entschädigung.

Beispiel 3

Versichert gilt ein Bagger. Auf dem Gelände eines Eisenwerkes stieß beim Fahren und plötzlichen Drehen die Maschine mit dem Kettenradklaus des Fahrwerks an einen der zahlreich herumliegenden Eisenbrocken. Die Klaue riss in sich auseinander. Hier hat der Versicherer die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Auf dem Betriebsgrundstück gehören Eisenbrocken zum normalen Bild, sodass der Schaden fast zwangsläufig eintreten musste. Da der Schaden nicht unvorhergesehen eintrat, lehnte der Versicherer eine Entschädigungsleistung ab.

Beispiel 4

Versichert gilt ein Mobilkran. Das Gerät war bei der Sanierung einer Autobahnbrücke zum Platzieren von Betonteilen im Einsatz. Eine Last war bei der weiten Auslage zu schwer, Sicherungen sprangen nicht an. Das Gerät fiel ca. 10 m tief eine Böschung hinunter. Weshalb die Sicherungen nicht auslösten, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Versicherer leistete allein für Bergung und Transport ca. 25.000 Euro Entschädigung. Der Kran war so schwer beschädigt, dass die Reparaturkosten den Zeitwert bei weitem übersteigen. Somit war Zeitwertentschädigung zu zahlen. Abzüglich Restwert von 17.000 Euro zahlte der Versicherer fast 150.000 Euro; nach Ansicht des Versicherungsnehmers nicht genug. Für diesen Preis sei kein gleichwertiges Gebrauchtgerät zu beschaffen. Vertragsmäßig ist die Entscheidung jedoch nicht zu beanstanden. Der Selbstbehalt betrug übrigens lediglich 500 Euro.

Beispiel 5

Versichert gilt ein Mobilkran, Klausel -052- gilt vereinbart. Das Gerät lädt Betonteile auf einen Tieflader. Die Last wird hochgezogen, der Kran schwenkt, die Last verfängt sich und bleibt hängen. Durch den Schrägzug verbiegt der Ausleger. Hier besteht keine Ersatzpflicht. Die Last blieb am Haken, Einwirkung von außen liegt nicht vor. Hier wurde der Ausleger durch die eigene Motorkraft verbogen. Es besteht keine Ersatzpflicht, da innere Betriebsschäden durch die Klausel -052- ausgeschlossen sind.

Beispiel 6

Versichert gilt ein Turmdrehkran. Beim Herausziehen einer Dieselramme bricht die Aufhängung der Ramme, sodass der Ausleger des Krans hochfedert und dadurch einknickt. Der Ausleger stößt dabei außerdem gegen das eigene Fahrerhaus. Hier musste der Versicherer ca. 50.000 Euro für die Reparatur und den Transport des Turmdrehkrans aufwenden. Der Schaden an der Dieselramme wurde nicht ersetzt, da die Ramme nicht Gegenstand des Vertrages ist. Inwieweit Haftpflichtansprüche bestehen, bleibt hier unberührt.

Beispiel 7

Versichert gilt eine Laderaupe. Das Gerät erfasste einen Baumstamm mit der Laufkette so unglücklich, dass der Stamm hochgeschleudert wurde, gegen die hintere Einspritzdüse des Dieselmotors schlug und diese beschädigte. Dabei verschob sich unbemerkt auch die Zylinderkopfdichtung, sodass Kühlwasser in den Ölkreislauf eindringen konnte. Beim Weiterbetrieb fraß der Motor fest. Bei Normaldeckung besteht hier unbestritten Ersatzpflicht in vollem Umfang für den Motor, Abzüge nach den Versicherungsbedingungen ABMG 92, § 10. Wenn Klausel -052- vereinbart ist, besteht für den Folgeschaden am Motor keine Ersatzpflicht, wenn dieser zwischen dem Wassereintritt und dem Festfressen nicht nur noch gedreht hat, sondern auch zur Arbeit eingesetzt werden konnte.

Typklassentarif für Baumaschinen (ab 17.12.2020)

Der Typklassentarif unterscheidet sich in der Art der Beitragsberechnung von der klassischen Maschinenversicherung für fahrbare und transportable Geräte. Er verzichtet auf die Angabe eines Listenpreises bzw. Kaufpreises. Die Beitragsberechnung erfolgt durch die Angabe von Hersteller, Typ und Baujahr. Durch diese Angaben erfolgt die Einteilung in die entsprechende Typklasse und der Beitrag wird gemäß der passenden Typklasse kalkuliert. Die Problematik der „richtigen“ Versicherungssumme und eine daraus resultierende mögliche Unterversicherung werden hiermit gelöst.

Voraussetzungen

  • Der Typklassentarif gilt ausschließlich für Baumaschinen. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Kommunaltechnik sind hiervon ausgenommen.
  • Zu den Baumaschinen zählen beispielhaft: Raupenbagger, Radlader, Grader, Muldenkipper, Betonmischer und Turmdrehkrane.
  • Das Maschinenalter darf bei Versicherungsbeginn maximal zehn Jahre betragen.

Produktinformationen

  • Die Gothaer Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) gelten als Vertragsgrundlage für den Typklassentarif für Baumaschinen.
  • Die Beitragsberechnung erfolgt über das Gothaer Tarifierungssystem unter dem Modul „Baumaschinen“.

Highlights

  • Keine Angabe von Listenpreis oder Kaufpreis notwendig
  • Garantierter Unterversicherungsverzicht
  • Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit im Schadenfall
  • Neuwertersatz bei einem Totalschaden im ersten Jahr nach der ersten Inbetriebnahme
  • Bei einem Totalschadenfall in den ersten 7 Betriebsjahren beträgt der Zeitwertabzug maximal 50 Prozent
  • Zusatzkosten infolge Inkompatibilität / Technologiefortschritt mitversichert
  • Einschluss von Verlusten durch Diebstahl
  • Ersatz von Feuerlöschkosten bis 2.000 EUR
  • Ersatz von Finanzierungskosten bis 2.000 EUR
  • Ersatz von Eich- und Kalibrierungskosten bis 2.000 EUR
  • Versicherungsschutz in Europa
  • Bei Glasbruchschäden beträgt der Selbstbehalt nur 150 Euro. Dieser entfällt bei einer Reparatur der Scheibe ohne Austausch.

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