Mögliche Versicherungsnehmer
- Jäger und Berufsjäger
- Jagdpächter und Jagdherren
- Jagdaufseher
- Förster, Forstbeamte und Forstaufseher
- Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt
Weitere versicherte Personen
- Personen, die zur Leitung des Jagdbetriebes eingestellt wurden (ausgenommen Jagdscheininhaber bei Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines vorgeschrieben ist)
- Treiber und sonstige Jagdgehilfen im Revier, bei Tätigkeiten, für die kein Jagdschein vorgeschrieben ist
- Nicht gewerbsmäßige Hüter des Jagdhundes des Versicherungsnehmers (z. B. Ehefrau oder Kinder)
Versicherte Risiken
- Unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang mit der Jagdausübung
- Halten und Gebrauch von bis zu unbegrenzt Jagdhunden und Beizvögeln
- Betrieb von jagdlichen Einrichtungen
- Durchführung von Gesellschaftsjagden
- Erlaubtes Bejagen und Erlegen von Gatterwild, Rabenvögeln und Kormoranen sowie von Kaninchen, Tauben und anderem Wild in befriedeten Bezirken
- Nichtgewerbsmäßigem Wiederladen
- Halten, Besitzen und Führen eines nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Fahrzeuges im Revier
Eingeschlossene Ansprüche
- Schmerzensgeldansprüche Angehöriger bei Schussverletzungen
- Abhandenkommen fremder Sachen
- Personen- und Sachschäden aus dem Verkauf und Weitergabe von Wild bzw. Wildbret (Produktrisiko)
- Versicherungsschutz für Forderungsausfälle
- Vermögensschäden
Weltweiter Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, innerhalb Europas mit Kautionsklausel (bis 100.000 Euro). Einige Jägerreiseländer verlangen den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung vor Ort. Auch in einem solchen Fall ist die Gothaer Jagdhaftpflicht von erheblicher Bedeutung, da sie bis zur Höhe der Deckungssumme immer dann schützt, wenn der eingetretene Schaden die ausländischen Deckungssummen übersteigt.