Tarifinformationen
Die Tarifinhalte von Gothaer MediPG sind im Folgenden nur auszugsweise dargestellt. Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die rechts im grünen Kasten aufrufbar sind.
Versicherungsschutz/Abschließbare Tarife
MediPG 1 leistet:
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes für ambulante und stationäre Pflege für die Dauer der Zuordnung in Pflegerad 1.
100 % des vereinbarten Pflegetagegeldes als Soforthilfe im vereinbarten Umfang bis zu 28 Tage im Kalenderjahr, wenn die versicherte Person in Folge eines Unfalls stationär behandelt werden muss und sich daran eine ärztlich angeratene häusliche Pflege kurzzeitig anschließt.
MediPG 2 leistet:
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes bei ambulanter Pflege für die Dauer der Zuordnung in Pflegegrad 2.
MediPG 3 leistet:
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes bei ambulanter Pflege für die Dauer der Zuordnung in Pflegegrad 3.
MediPG 4 leistet:
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes bei ambulanter Pflege für die Dauer der Zuordnung in Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5.
100% des vereinbarten Pflegetagegeldes bei vollstationärer Pflege im Heim für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5.
MediPG EZ leistet:
100% der vereinbarten Einmalzahlung bei erstmaliger Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5. Mit Auszahlung der vereinbarten Einmalzahlung endet Tarfi MediPG EZ.
Leistungsmerkmale von Gothaer MediPG
Wartezeiten
Für alle Medi PG- Tarife gibt es keine Wartezeiten!
Beitragsbefreiung
Für alle MediPG-Tarife gilt die Beendigung der Beitragszahlung bereits ab Pflegegrad 2 - dies bei 100 % Leistung.
Versicherungsfähigkeit
Gothaer MediPG kann von PKV-Vollversicherten und GKV-Versicherten abgeschlossen werden, die in der deutschen Pflegepflichtversicherung versichert sind (SPV oder PPV). Für die Pflegetariffamilie MediPG gibt es keine Altersbegrenzung. Die Neugeschäftsbeiträge werden bis Alter 67 kommuniziert. Für Kunden, deren Alter über 67 ist, erhalten Sie die Beiträge auf Anfrage. Keine Versicherungsfähigkeit besteht, falls Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit (SPV, PPV) beantragt oder festgestellt wurde oder wenn eine Leistung aus einer Pflegeversicherung beantragt oder bezogen wurde. Wenn schwere Erkrankungen bestehen oder bei Antragstellung in Abklärung sind bzw. in den letzten 5 Jahren bestanden haben, besteht ebenfalls keine Versicherungsfähigkeit.
Schwere Erkrankungen sind zum Beispiel:
Alkoholabhängigkeit, Alzheimer, Aortenaneurysma, Apallisches Syndrom (Wachkoma), Arteriosklerose, Bluter (Hämophilie), Bösartige Neubildungen/Krebserkrankungen, M. Crohn, Demenz, Diabetes mellitus, Epilepsie, chron. Hepatitis, Herzinsuffizienz/-infarkt, HIV-Infektion (auch bei ausstehendem Testergebnis), Hirntumor/-blutung/-leistungsstörungen, Leberzellschäden, Lungenembolie/-infarkt, Multiple Sklerose, Myastenie (krankhafte Muskelschwäche), Niereninsuffizienz, Organtransplantation, Parkinson, Polyarthritis/Polyarthrose, Querschnittslähmung, Rheuma, Schlaganfall
Gesundheitsprüfung
- Neben der Angabe von Größe und Gewicht sind bis zum 60. Lebensjahr nur zwei Gesundheitsfragen zu beantworten.
- Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist eine weitere Frage zu beantworten
- Es gibt keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Der Antrag wird entweder glatt angenommen oder abgelehnt.
Optionsrecht/Nachversicherung bei Eintritt eines Ereignisses (z.B. Tod, Heirat, Geburt)
Recht auf Erhöhung des Pflegetagegeldes (Optionsrecht)
Eine Erhöhung des versicherten Pflegetagegeldes im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen ist ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten möglich, wenn:
- die versicherte Person nach Abschluss des MediPG das 50. Lebensjahr vollendet hat
- die versicherte Person MediPG zum Zeitpunkt der Antragsstellung 5 Jahre versichert hat
- die versicherte Person MediPG zum Zeitpunkt der Antragsstellung 10 Jahre versichert hat
Das Recht zur Erhöhung besteht für die versicherte Person auch:
- bei Geburt oder Adoption eines Kindes
- bei Tod eines leiblichen oder adoptierten Kindes
- bei Tod des Ehepartners oder Lebenspartners gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz
- bei Heirat oder Schließung einer Lebenspartnerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz
- bei Scheidung oder dauerhafter Trennung vom Ehepartner
- Die Erhöhung ist jeweils begrenzt auf maximal 20% des in den Tarifen MediPG 1, MediPG 2, MediPG 3 oder MediPG 4 zum Zeitpunkt der Antragsstellung vereinbarten Pflegetagegeldsatzes.
Nachversicherungsrecht
Zu bestimmten Zeitpunkten kann eine Nachversicherung einer bestehenden oder eine erstmalige Absicherung in den Tarifen MediPG 1, MediPG 2 und MediPG 3 bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen Pflegetagegeldes des Tarifs MediPG 4 ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erfolgen:
1. Zum vollendeten 50. Lebensjahr.
2. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= Rentenbeginn), spätestens aber zum vollendeten 67. Lebensjahr.
Hinsichtlich der Absicherung im Tarif MediPG sind die Höchstsätze zu berücksichtigen. Der Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beamtenpensionen gleichgestellt. Das Optionsrecht zum Rentenbeginn kann nur einmalig ausgeübt werden. Der Antrag auf Erhöhung oder Nachversicherung des Pflegetagegeldes muss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses beim Versicherer eingegangen sein. Die Erhöhung wird zum 01. des Monats wirksam, der auf die Antragsstellung folgt.
Wegfall des Options- oder Nachversicherungsrechts
Eine Erhöhung bzw. Nachversicherung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
- ein Antrag auf Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit bei der deutschen Pflegepflichtversicherung vorliegt
- Pflegeleistungen aus der deutschen Pflegepflichtversicherung bereits erbracht werden oder in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden
- die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat
Weltgeltung
Die Leistung aus MediPG wird weltweit auch ohne Vorleistung der deutschen Pflegepflichtversicherung gewährt.
(Abweichend von § 1 Abs. 1.1 und § 15 Abs. 4 AB/PV 2009) Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person gelten die §§ 9 und 10 AB/PV 2009.