Mehr Schwung für die Betriebsrente

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Zielsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ist die Verbreitung der Betriebsrenten , insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen Einkommen.

Nutzen Sie das BRSG als Türöffner und sprechen Sie Unternehmen auf die Chancen und Pflichten an, die sich aus dem Gesetz ergeben. Entwickeln Sie gemeinsam mit Ihren Kund*innen ganzheitliche bAV-Lösungen – für Neu- und Bestandsverträge – von denen diese nur profitieren können.


Zeigen Sie den Unternehmen, dass sie das BRSG als hervorragendes Personalinstrument zur Bindung und Gewinnung von Mitarbeitenden einsetzen können.

Vertriebsunterstützung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

  • Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV)
  • Das „Sozialpartnermodell"

Die wichtigsten Inhalte des BRSG im Überblick:

  • Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
  • Erhöhung des Verbreitungsgrades - insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen
  • Förderung von Beschäftigten mit niedrigem Einkommen

Unsere Produktlösungen:

Gothaer Direktversicherung GarantieRente Index

Gothaer Direktversicherung GarantieRente

Gothaer ZuschussRente

Die aktuelle steuerliche Förderung nach §3 Nr. 63 EStG

Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erhöht zzgl. Möglichkeit der Vervielfältigung und Nachzahlung. (§3 Nr.63 EStG)

Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr ist entfallen. Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei 4%.

Weitere Verbesserungen für Mitarbeitende

Nachzahlungsmöglichkeit Vervielfältigungsregelung
Für entgeltlose Zeiten/bei ruhendem Dienstverhältnis z.B. bei Elternzeit, langer Erkrankung oder Auslandsentsendung ohne Bezüge im Inland Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
Für ganze Kalenderjahre, maximal 10 Jahre bis zu je 8% der BBG der GRV (West) Steuerfrei bis 4% der BBG der GRV (West) maximal für 10 Dienstjahre umwandelbar
Höchstbetrag: 72.480 Euro in 2024
Höchstbetrag: 36.240 Euro in 2024
Sozialversicherungsfrei bis einmalig 4% der BBG im Jahr der Nachzahlung Sozialversicherungsfrei bis 4% der BBG im Jahr der Umwandlung, soweit die Zahlung nicht als solche beitragsfrei ist (z.B. Abfindungszahlungen)



Mit dem BRSG erhalten Mitarbeitende eine Nachzahlungsmöglichkeit. So können sie für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8% der aktuellen BBG leisten. Dabei können auch die entgeltlosen Jahre, die vor dem 01.01.2018 liegen einbezogen werden, aber höchstens 10 Jahre. Der Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich ab dem 01.01.2018, indem die Dienstzeit (max. 10 Jahre) mit 4 % der aktuellen BBG multipliziert wird. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt.

Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss

Allgemeines

  • Seit dem 01.01.2019 sind Unternehmen grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeitenden zu bezuschussen.
  • Diese Verpflichtung gilt für ab 2019 neu erteilte Zusagen, als auch für bestehende Verträge.
  • Für bestehende Zusagen, die vor dem 01.01.2019 erteilt wurden, muss der Zuschuss spätestens ab dem 01.01.2022 gezahlt werden.
  • Es muss sich um eine Entgeltumwandlung im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds handeln.
  • Dem Unternehmen müssen Sozialversicherungsersparnisse aufgrund der Entgeltumwandlung entstehen.
  • Die gesetzliche Zuschusspflicht beträgt mindestens 15% des Entgeltumwandlungsbetrages, ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Sozialabgabenersparnis des Unternehmens.
  • Soweit die umgewandelten Gehaltsbestandteile bereits sozialversicherungsfrei sind (z.B. Bruttolohnbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), besteht keine gesetzliche Zuschusspflicht. Abweichungen zugunsten der Mitarbeitenden sind selbstverständlich möglich.
  • Der Zuschuss kann zusätzlich zur bestehenden Entgeltumwandlung entweder in den Bestandsvertrag oder in einen Neuvertrag eingezahlt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Zuschuss bei gleich bleibendem Gesamtbeitrag innerhalb des Bestandsvertrages mit der Entgeltumwandlung zu verrechnen.

Bitte beachten Sie:

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss ist tarifdispositiv, d.h. dass gemäß § 19 Abs 1 BetrAVG in Tarifverträgen von bestimmten Vorgaben des BetrAVG auch zu Ungunsten der Mitarbeitenden abgewichen werden kann. Die gilt auch für Zuschuss-Regelungen, die ungünstiger sind und bereits vor dem BRSG In Kraft getreten sind.

Neugeschäft

Für Neuabschlüsse kann der Arbeitgeberzuschuss direkt im Rahmen des Nachtrags zum Arbeitsvertrag zusammen mit der Entgeltumwandlung vereinbart werden. Hierfür stehen Ihnen wie bisher die Direktversicherungstarife GarantieRente und GarantieRente Index zur Verfügung.


Neuer Förderbeitrag für Geringverdiener*innen

Einführung eines Förderbeitrags für Beschäftigte mit einem Einkommen von max. 2.575 Euro (brutto) im Monat (nach § 100 EStG): Unternehmen werden vom Staat unterstützt, wenn Sie Geringverdiener*innen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Zahlt das Unternehmen für zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro bis höchsten 960 Euro im Jahr ein, so erhält es eine staatliche Förderung von 30 Prozent an den Unternehmensbeiträgen.

  • Direkter Zuschuss für vom Unternehmen finanzierte Beiträge zugunsten von Geringverdiener*innen
  • "Geringverdiener*innen": bis 2.575 Euro monatlicher bzw. 30.900 Euro jährlicher Bruttolohn
  • Nur im ersten Dienstverhältnis
  • Gefördert wird ein Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 Euro bis maximal 960 Euro jährlich
  • Nur für seit dem 01.01.2018 neu oder zusätzlich eingeführte Arbeitgeberbeiträge
  • Direkte Gutschrift des Zuschusses für das Unternehmen über die Lohnabrechnung (Lohnsteuerabzugsverfahren)
  • Achtung: Ungezillmerte Tarife sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben

Neue Optionsmodelle

Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit der Nutzung eines Optionsmodells ("Opting-out"). Dies bedeutet die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Falls Mitarbeitende dies nicht wünschen, müssen sie aktiv widersprechen. Umsetzbar ist dies jedoch nur, falls eine entsprechende Vereinbarung über einen Tarifvertrag besteht.

  • "Opting-out": Vereinbarung der automatischen Teilnahme an der Entgeltumwandlung
  • Widerspruchsrecht der Mitarbeitenden
  • Nur über einen Tarifvertrag möglich
  • Gesetzliche Vorgaben für tarifvertragliche Lösungen zu Informationspflichten
  • Nicht tarifgebundende Unternehmen können Branchenlösungen übernehmen
  • Tarifverträge müssen jedoch erst verhandelt und abgeschlossen werden

Eigenvorsorge lohnt sich! Freibetrag in der Sozialhilfe

Anrechnungsfreibetrag im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Für Rentenleistungen aus der bAV, freiwilligen GRV-Beiträgen sowie Renten aus privaten Riester- und Rürup-Verträgen
  • Sockelfreibetrag 100 Euro zuzüglich 30% der den Sockelbetrag übersteigenden Bezüge, höchstens jedoch 50% der Regelbedarfsstufe I
  • Seit 01.01.2024 bis zu 282,50 Euro monatlich mehr verfügbares Einkommen für einen 1-Personen-Haushalt
  • Maximaler Anrechnungsfreibetrag wird erreicht ab ca. 708 Euro monatlichen Einkünften aus der zusätzlichen Vorsorge

Verbesserungen bei Riester

Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Rentenphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Grundzulage aktuell 175 Euro p.a.
  • Bei Kapitalauszahlung aus Riester-Verträgen ist die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG anwendbar. Hierdurch kann sich eine ggf. fällige Steuer reduzieren.
  • Regelung zum Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) bleibt unverändert.
  • Beim Wohnriester ist eine Unterbrechung der Eigennutzung von fünf Jahren unschädlich.

Das Sozialpartnermodell

Gemeinsam haben die Barmenia Lebensversicherung a.G., der Debeka Lebensversicherungsverein a.G., die Gothaer Lebensversicherung AG, die HUK-COBURG-Lebensversicherung AG und die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. "Das Rentenwerk" gegründet, um die Sozialpartner bei den Herausforderungen der neuen Betriebsrente im sogenannten "Sozialpartnermodell"zu unterstützen. Mit vereinten Kräften, gebündelter Expertise und der Erfahrung fünf starker Gesellschaften gilt es, die Sozialpartner im Kampf gegen Altersarmut zu vereinen und mit einer leistungsstarken Altersvorsorge auszustatten. Das sogenannte Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Unternehmen und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen. Alle weiteren individuellen Produktangebote der Gothaer unter dem BRSG beziehen sich nicht auf das Sozialpartnermodell.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Rentenwerk

Neues Leistungsangebot für tarifvertragliche Lösungen

  • Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • "Zielrenten" ohne Garantien, auch nicht in der Rentenphase
  • AG-Zuschuss von 15% bei Entgeltumwandlung
  • "pay and forget" aus Sicht der Unternehmen
  • Optionaler Zusatzbeitrag der Unternehmen zur Stabilisierung des Versorgungsniveaus
  • Neu: Reine Beitragszusagen
  • Nur Rentenleistungen, keine Kapitalauszahlung
  • Sofortige Unverfallbarkeit
  • Mehr Freiraum bei Kapitalanlage da keine Garantien

Rahmenbedingungen

Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:

  • Reine Beitragszusage: Das Unternehmen ist lediglich verpflichtet den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen.
  • Keine Garantien
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Im Sozialpartnermodell hat das Unternehmen die Entgeltumwandlung mit 15% zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. (In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell frühestens seit 01.01.2019)

Mögliche Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

Beiträge und Leistungen

  • Es sind keine unmittelbare Mindest- bzw. Garantieleistungen mit dem Mitarbeitenden vereinbart.
  • Es sind nur laufende Leistungen und keine Kapitalauszahlung möglich.
  • Sofortige Unverfallbarkeit unabhängig von der Finanzierung.

Kapitalanlage

  • Tarifvertrag soll zusätzlich einen arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag vorsehen. Dies dient zur Erhöhung des Kapitaldeckungsgrades oder für eine konservativerere Anlage.
  • Die Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock verwaltet werden.
  • Tarifparteien mit Recht/Pflicht zur Beteiligung an Steuerung der Kapitalanlage.

Bedeutung für Mitarbeitende

  • Durchführungswege bleiben weiterhin bestehen.
  • Bestehende Verträge können unverändert weitergeführt werden.
  • Mitarbeitende die bereits eine Betriebsrente besitzen profitieren ebenfalls von den Neuerungen.

Bedeutung für das Unternehmen

  • Die Teilnahme ist nur denen möglich, die der Tarifbindung unterliegen oder wenn der einschlägige Tarifvertrag bei nichttarifgebundene Arbeitgeber dies ermöglicht.
  • Die verbesserten Rahmenbedingungen betreffen alle Unternehmen.
  • Unterschiedliche Wirkung, da jede Firma ein individuelles Versorgungssystem hat.

Weitere Optionen

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