Sicherheit für Kunstgegenstände aller Art

GoArt-Kunstausstellungsversicherung

Kunstwerke sind sehr empfindliche und oft besonders wertvolle Güter, die es zu bewahren und zu pflegen gilt. In Museen, bei Ausstellungen, bei Einlagerungen sowie beim Transport können die kostbaren Objekte durch eine Vielzahl von Gefahren abhandenkommen, beschädigt oder unwiederbringlich zerstört werden. Die finanziellen und oft auch emotionalen Schäden sind teilweise groß. Mit der GoArt-Kunstversicherung können zumindest die finanziellen Schäden ausgeglichen werden.

Vertriebsunterstützung für die GoArt-Kunstausstellungsversicherung

  • Komfortable Allgefahrendeckung für Kunstgegenstände und Antiquitäten aller Art
  • Mitversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung möglich
  • Transporte bei Bedarf bis hin zum weltweiten Geltungsbereich
  • Versicherungsschutz auch während Aufenthalten bei Restauratoren, Gutachtern und Fotografen.
  • Versicherungsschutz für Kunstgegenstände, die Kunden zur Ansicht überlassen werden
  • Versicherungsschutz für Schadenansprüche aus „fehlendem Rechtstitel“
  • Mitversicherung der Teilnahme an externen Ausstellungen und Messen (weltweit möglich)
  • Kassenbestände, Verkaufsmaterialien wie Bücher, Kataloge etc.
  • Der Deckungsumfang kann durch Zusatzbausteine um die Risiken von Betriebsunterbrechung und Glasbruch erweitert werden.
  • Die Zusammenarbeit mit dem „ Art Loss Register '' ermöglicht im ersatzpflichtigen Schadenfall eine kostenlose Registrierung und weltweite Recherche zur Wiedererlangung von in Verlust geratenen Kunstobjekten oder Antiquitäten.
  • Sicherungstechnische Beratung durch die Spezialisten der Gothaer
  • Die notwendigen Versicherungen werden mit nur einem Vertrag umfassend und unkompliziert erfasst.
  • Der Versicherungsschutz kann individuell maßgeschneidert gestaltet werden.

Zielgruppe

Museen, Kunsthandel, Auktionshäuser, Firmensammlungen, Stiftungen, sowie private Kunstsammler. Als Einzelversicherung (einzelne Ausstellungen) oder laufende Jahresversicherung möglich.

Geltungsbereich

Die Versicherung gilt u.a. in eigenen Geschäfts- und Lagerräumen, in externen Kunstlagern, an Privatdomzilen, bei Kunden zur Ansicht, während Aufenthalten bei Restauratoren, Gutachtern oder Fotografen und auch auf Messen und Ausstellungen. Der Geltungsbereich für mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Transporte und Aufenthalte kann bei Bedarf auf nahezu alle Länderrelationen weltweit vereinbart werden. Die Versicherung gilt für den Zeitraum der Ausstellung und während der Transporte zur und von der Ausstellung, von Wand zu Wand bzw. von Nagel zu Nagel. Aufenthalte beim Restauratoren, Fotografen etc. können nach Vereinbarung mitversichert werden.

Umfang der Versicherung

Die Gothaer trägt alle Gefahren, denen die Kunstgegenstände während der Dauer der Versicherung ausgesetzt Versichert werden können im Rahmen dieser Allgefahrendeckung Kunstgegenstände, Kulturgüter und Antiquitäten aller Art. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle benannten Aufenthalte sowie betriebsbedingte Transporte im vereinbarten Geltungsbereich. Kassenbestände und Verkaufsmaterialien (Bücher, Kataloge etc.) und Gegenstände der technischen und kaufmännischen Betriebsreinrichtung und Ausstellungszubehör sind ebenfalls Gegenstand der Versicherung.

Durch einfache Zusatzbausteine kann der Versicherungsschutz unkompliziert um die Abdeckung von Betriebsunterbrechungs- und Glasbruchschäden erweitert werden.

Leistung im Schadenfall

Bei Verlust oder Totalschaden wird der Versicherungswert erstattet. Bei Beschädigungen die gesamten Restaurierungskosten zuzüglich einer danach eventuell verbleibenden Wertminderung maximal bis zur Höhe des Versicherungswertes. Bei Beschädigungen von künstlerischen plastischen Darstellungen kompositioneller Art, wie zum Beispiel Collagen, Materialbildern und Kompositionen etwa aus Metall, Kunststoff, Stein, Glas oder Ähnlichem werden die Kosten einer fachgerechten Wiederherstellung/Reparatur ersetzt. Bei Verlust durch Einbruchdiebstahl oder sonstigem Abhandenkommen können die betroffenen Kunstgegenstände kostenlos im '' Art Loss Register '' registriert werden, wodurch eine weltweite Recherche zur Wiedererlangung ermöglicht wird. Die Zusatzbausteine für Betriebsunterbrechung (Ersatz fortlaufender Kosten/entgangener Gewinn) und Glasbruch (Reparatur von Glasbruchschäden ) ermöglichen weitere Ersatzleistungen.

Welche Gegenstände sind nicht versichert?

Außenskulpturen, also Kunstgegenstände die im Freien bzw. öffentlichen Raum ausgestellt werden, sind nur nach besonderer Vereinbarung und unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Der Versicherungsumfang ist auf konkret benannte Gefahren beschränkt.

Welche Gefahren und Schäden sind nicht abgedeckt?

Auch eine Allgefahrendeckung hat gewisse Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B. Schäden durch Abhandenkommen wertvollerer Gegenstände kleineren Formats, sofern diese nicht in Vitrinen aufbewahrt werden, Unterschlagung durch Angestellte/Familienangehörige, Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit, Schädlings- / Ungezieferbefall, Schäden durch eine Bearbeitung/Benutzung, Schäden durch nicht fachgerechte kunsthandelsübliche Verpackung, Verzögerungen im Transportablauf.

Schadenbeispiele

Beispiel 1

Die Leihgabe eines Museums an ein anderes Museum wird über einen Kunstspediteur abgewickelt. Als die empfindliche Skulptur nach zwei Monaten wieder beim leihgebenden Museum zurückkehrt, weist diese nach dem Auspacken an einem Arm einen Bruchschaden auf. Der Transporteur weist den Schaden von sich, da er das Kunstwerk bereits verpackt zum Rücktransport übernommen und während des Transportes mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Das leihnehmende Museum weist auch jede Schuld von sich. Ein langwieriger und kostenintensiver Streit zwischen den involvierten Parteien ist vorprogrammiert.

Beispiel 2

In einem Museum herrscht an einem Sonntag reger Betrieb. Trotz aller Aufmerksamkeit des Aufsichtspersonals, kommt es unbemerkt zu einer Beschädigung an einem der gezeigten Kunstwerke durch Schmierereien Der Verursacher wird in einer Schülergruppe vermutet, ohne tatsächlichen Nachweis.

Beispiel 3

Ein wertvolles Bild kleineren Formats wird per Luftfracht von Köln nach New York versandt um dort in einer Ausstellung gezeigt zu werden. Auf dem Transportweg kommt es aus unerklärlichen Gründen abhanden. Die gesetzliche Haftung des beauftragten Verkehrsträgers reicht zum Ausgleich des Schaden bei weitem nicht aus.

Beispiel 4

In der Vorstandsetage eines großen Unternehmens sind auf den Fluren und in den Büros Teile der firmeneigenen Kunstsammlung gehängt. Eines Morgens wird an einem der Gemälde eine Schramme entdeckt.Es wird vermutet, dass der Schaden am Vorabend vom Reinigungspersonal verursacht wurde. Der Schaden wird durch einen Restaurator behoben, die Kosten dafür halten sich in Grenzen, jedoch verbleibt danach eine Wertminderung von gutachterlich festgestellten 10 %.

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