Wer kann sich versichern? | Der Standardtarif ist nur für Versicherte geöffnet, die bereits vor dem 01.01.2009 in der PKV versichert waren Voraussetzungen für Wechsel in den Standardtarif: - Versicherte, die mindestens 65 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind
- Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegt
- Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegt
- Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können
| Der Basistarif ist nur für Versicherte geöffnet, die Ihren PKV-Vertrag am 01.01.2009 oder später abgeschlossen haben Privat Krankenversicherte, die vor dem 01.01.2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, wenn sie: - mindestens 55 Jahre alt sind
- ..oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (die Versicherungsprämie für einen Normaltarif nachweislich nicht aufbringen können)
- Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.
Im Basistarif können sich auch Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d. h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten, versichern. Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft |
Freie Arztwahl | Versicherte im Standardtarif können sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen | Versicherte im Basistarif können sich nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen |
Selbstbeteiligung | - Keine tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung
- Versicherte tragen eine Selbstbeteiligung für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel von maximal 306 Euro im Jahr
| - Die privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif mit fünf verschiedenen Selbstbeteiligungen (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten
- Der Versicherte kann die Selbstbeteiligung des Basistarifs frei wählen – er ist dann drei Jahre an seine Wahl gebunden
- Führt der Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Beitragssenkung, kann der Versicherte jedoch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist in die Tarifvariante ohne Selbstbehalt wechseln
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Leistung | Vertraglich garantierte Leistung, unabhängig von Kürzungen des GKV-Leistungskatalogs | Keine vertraglich garantierte Leistung, abhängig vom GKV-Leistungskatalog |
Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch | Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch |
- Selbstbeteiligung von jährlich bis zu 306 Euro für Medikamente und Hilfsmittel
- Anzahl von Psychotherapiesitzungen ist begrenzt
- Krankentagegeld nur per Zusatzversicherung
| - Medikamente und Hilfsmittel werden bezahlt
- Krankentagegeld inklusive Erstattungen beispielsweise für Kuren, Psychotherapie, Haushaltshilfe und Reha möglich
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Gebührenordnung | Damit der Arzt an die reduzierten Gebührensätze gebunden ist und der Versicherte nicht auf ungeplanten Kosten sitzen bleibt, muss der Versicherte den Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif / Basistarif versichert ist. | Damit der Arzt an die reduzierten Gebührensätze gebunden ist und der Versicherte nicht auf ungeplanten Kosten sitzen bleibt, muss der Versicherte den Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif / Basistarif versichert ist. |
Abrechnungssätze | - Bei Ärzten: Der Arzt darf max. den 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen
- Bei Zahnärzten: Zahnärzte dürfen max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen
- bei med.-techn. Leistungen: Abrechnung max. mit dem 1,38-fachen Satz der GOÄ
- Bei Laborleistungen: Laborleistungen max. mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ
| - Bei Ärzten : Der Arzt darf max. den 1,2-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen
- Bei Zahnärzten: Zahnärzte dürfen max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen
- bei med.-techn. Leistungen: Abrechnung max. mit dem 1,00-fachen Satz der GOÄ
- Bei Laborleistungen: Laborleistungen max. mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ
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Beitrag | Der Beitrag ist abhängig vom Gesundheitszustand | Der Beitrag ist unabhängig vom Gesundheitszustand |
Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen sind möglich | Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen werden nicht erhoben |
Durch Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen wird ein deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Normaltarifen erzielt | Beitrag meist in Nähe des GKV-Höchstbeitrags trotz Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen |
Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag ( 2021 bei 706,28 Euro) begrenzt | Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2021 bei 769,16 Euro) begrenzt |
Der Beitrag für Einzelpersonen darf den Höchstbeitrag der GKV bzw. für Ehepaare 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags nicht übersteigen | Keine Deckelung des Höchstbeitrages für Ehepaare wie im Standardtarif, im Gegenteil: Der Höchstbeitrag ist pro (!) Ehepartner zu bezahlen, wenn beide privat versichert sind |
/ | - Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt den hälftigen Beitrag
- Bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Zuschuss
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/ | Wichtig: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde am 15. März 2020 im Bundestag eine Neuerung für alle PKV-Versicherten beschlossen, die aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln müssen. Damit dürfen alle Betroffenen innerhalb von zwei Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in den Ursprungstarif ihrer Versicherung zurückkehren – sofern sie nicht mehr hilfebedürftig sind (§ 204 Abs. 2 VVG). |
Altersrückstellungen | Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif / Basistarif beitragsmindernd angerechnet | Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif / Basistarif beitragsmindernd angerechnet |
Besonders bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen im Alter | Die Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen sind in der Regel ohne positive Auswirkungen aufgrund der ungünstigen Kalkulation des Basistarifs |
Zuschüsse | - Arbeitnehmer: Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif / Basistarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen (höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste)
- Rentner: Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags.
- Beihilfeempfänger: Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif / Basistarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht
| - Arbeitnehmer: Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif / Basistarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen (höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste)
- Rentner: Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags.
- Beihilfeempfänger: Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif / Basistarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht
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Risikozuschläge | Zahlt der Versicherte im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, muss er ihn auch im ST bezahlen. Bietet der ST Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer hierfür eine Gesundheitsprüfung vornehmen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen | Der Beitrag im Basistarif ist unabhängig vom Gesundheitszustand. Versicherte mit Vorerkrankungen müssen keine individuellen Risikozuschläge bezahlen |
Krankentagegeld | Krankentagegeld ist wie bei den üblichen PKV-Tarifen keine integrierte Leistung des Standardtarifs | Versicherte im Basistarif erhalten ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Der Versicherte kann eine Krankentagegeld-Versicherung zusätzlich abschließen. Der Versicherungsbeitrag wird in die Beitragsbegrenzung für den Standardtarif mit einbezogen, so dass der Versicherte inklusive Krankentagegeld maximal den GKV-Höchstbeitrag zahlt | Das Krankentagegeld wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt Das Krankentagegeld beträgt höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens |
Zusatzversicherungen | Zusatzversicherungen als Ergänzung des Standardtarifs sind ausgeschlossen Besteht dennoch eine zusätzliche Zusatzversicherung, entfällt der Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung Ausnahme: Eine Krankentagegeldversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung können zusätzlich abgeschlossen werden | Zusatzversicherungen als Ergänzung des Basistarifs sind zugelassen Besteht eine zusätzliche Zusatzversicherung fällt auch diese unter den Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung. Der Versicherer kann das Ruhen der Zusatzversicherung verlangen, wenn der Beitrag des Versicherten wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII (Halbierung des Beitrags) reduziert ist |