5 Irrtümer
Demenz. Sie kommt oft schleichend. Erste Anzeichen werden noch mit einfacher „Vergesslichkeit“ entschuldigt. Doch Schritt für Schritt verlieren Betroffene ihre geistigen und intellektuellen Fähigkeiten. Infolge dessen verschlechtern sich nicht nur das Gedächtnis und das Denkvermögen, sondern auch die Sprache.
In Deutschland sind derzeit etwa 1,7 Millionen Menschen an Demenz erkrankt. Ein Heilmittel gibt es noch immer nicht. Selbst in jungem Alter kann die Krankheit bereits auftreten. Das Risiko wächst jedoch mit steigendem Alter. Statistisch gesehen, sind vor allem ältere Frauen betroffen. Zwei Drittel der an Demenz Erkrankten sind über 80 Jahre alt. 80 Prozent von ihnen sind Frauen. (Quelle: Alzheimer Forschung Initiative e.V.)
Gerüchte darüber, was mit den bestehenden Versicherungen im Falle einer Demenz-Erkrankung passiert, gibt es viele. Erlischt der Schutz automatisch? Oder steigt die Prämie? Hier die häufigsten Missverständnisse:
Falsch! Eine Verpflichtung besteht für den an Demenz erkrankten Kunden nicht. Einzig die private Unfallversicherung bildet eine Ausnahme. Denn schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen gelten in der Regel als nicht versicherungsfähig. Auch, wenn sie ihre Beiträge nach Eintreten der Demenz weiter zahlen. Doch wer gilt als schwer- und schwerstpflegebedürftig? Hier orientieren sich viele Unfallversicherer an der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Meist ist es der Pflegegrad 3, ab dem eine an Demenz erkrankte Person nicht mehr weiter versichert ist. Prämien, die auch nach diesem Zeitpunkt noch gezahlt wurden, werden dem Kunden erstattet.
Falsch! Aufgrund einer Demenz-Erkrankung kann der Versicherer die Prämie nicht erhöhen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Verursacht ein Demenz-Patient am Steuer einen Unfall, der durch die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert werden muss, erfolgt in der Regel eine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt.
Falsch! Es besteht kein Sonderkündigungsrecht bei einer Demenzerkrankung des Kunden. Nach einem Schadensfall, der von der Sach-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung reguliert werden muss, kann eine Kündigung erfolgen. Das Recht haben beide Vertragspartner, also Versicherer und Kunde.
Richtig! Das kann tatsächlich passieren. Aber nicht die Versicherungsbedingungen sind daran schuld, sondern das Gesetz. Gilt ein Demenz-Patient juristisch bereits als „deliktunfähig“, so haftet er nicht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn jemand zumindest für einen Moment oder dauerhaft vollkommen verwirrt ist und deshalb nicht mehr begreift, was er tut. Dann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz und die private Haftpflichtversicherung muss dafür nicht aufkommen. Die PHV versichert nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Dennoch übernimmt die PHV in diesen Situationen eine Rechtsschutzfunktion und hilft, einen unberechtigten Anspruch abzuwehren.
Neuere Policen umfassen heute zum Teil auch die „Deliktunfähigkeit“. Auch dann besteht zwar gesetzlich kein Schadenersatzanspruch. Demenz-Patienten können dennoch ihre Versicherung beauftragen, den angerichteten Schaden zu regulieren.
Falsch! Verschuldet ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Unfall, hat das Verkehrsopfer gegen den Halter des Fahrzeugs auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Fahrer aufgrund seiner Demenz deliktunfähig ist. Das ist im Straßenverkehrsgesetz geregelt.