Hintergründe und Informationen

Warum ändern sich die Beiträge in der Wohngebäudeversicherung?

Mit der Wohngebäudeversicherung und der Gothaer als starken Partner ist ein Haus bestens geschützt.

Für die Veränderung des Versicherungsbeitrags in der Wohngebäudeversicherung gibt es drei potenzielle Ursachen.

Erste Ursache: Der Anpassungsfaktor hat sich verändert

Durch den Anpassungsfaktor wird sichergestellt, dass sich die Versicherungssumme und somit auch unsere Versicherungsleistung im Schadensfall an die Kostenänderungen im Bauwesen anpasst.

Hierdurch ist gewährleistet, dass wir im Schadensfall keine Kürzung vornehmen müssen, sofern die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde. Der wichtige Unterversicherungsverzicht (8) bleibt somit bestehen. Durch den aktualisierten Anpassungsfaktor verändert sich die Versicherungssumme, entsprechend ändert sich auch der Beitrag.

Die Höhe des Anpassungs­faktors wird auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Baupreise und der Tariflohnentwicklung im Baugewerbe ermittelt und ist somit für jedes Versicherungsunternehmen in Deutschland identisch.

Zweite Ursache: Beitragsanpassung (BAP)

Die unternehmensinterne Kalkulation der Verträge muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Damit die Gothaer im Schadenfall auch in Zukunft ein zuverlässiger Partner ist müssen die Beiträge angepasst werden, sobald die Häufigkeit oder der Aufwand für die Behebung von Schaden ansteigt. Entsprechend müssen wir die Beiträge auch absenken, sofern sich eine Absenkungsmöglichkeit ergibt.

Dritte Ursache: Individualvertragliche Einflüsse

Der Vertrag kann individuelle Vereinbarungen enthalten, die sich zusätzlich auf die Beitragshöhe auswirken. Dies sind in der Regel:

  • (3) Rabattsystem bei Schaden­freiheit (SFR)
  • (4) Altersstaffel - Beitrag in Ab­hängig­keit des Gebäude­alters
  • (5) Neubaunachlass
  • (6) Kernsanierungsnachlass


Die nachfolgenden FAQ beantworten die häufigsten Fragen zu diesen drei Ursachen.

Fragen zum Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor dient in der gleitenden Neuwertversicherung von Wohngebäuden dazu, die in Preisen des Jahres 1914 berechneten Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und den Beitrag auf das heutige Preisniveau in Euro umzurechnen.

Hierdurch ist gewährleistet, dass wir im Schadensfall keine Kürzung vornehmen, sofern die Versicherungssumme bei Antragstellung korrekt ermittelt wurde. Der wichtige Unterversicherungsverzicht bleibt somit bestehen. Mit der Erhöhung der Versicherungssumme ist eine Erhöhung des Beitrags verbunden.

Der Anpassungsfaktor setzt sich aus zwei Indizes zusammen:

  • (1) Baupreisindex zu 80 Prozent (beispielsweise Materialkosten)
  • (2) Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20 Prozent

Die Anpassung der beiden Indizes wird auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts ermittelt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestimmt anschließend unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren den Anpassungs­faktor. Dieser gilt für alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen.

Es besteht die Möglichkeit, der neuen Versicherungssumme durch die Änderung des Anpassungsfaktors schriftlich zu widersprechen. Hierdurch wandelt sich der Vertrag in eine Versicherung zum Neuwert.

Wir werden den Vertrag dann mit einer festen Versicherungssumme weiterführen, die nicht mehr an zukünftige Entwicklungen der Baupreise angepasst wird. Dadurch besteht die erhebliche Gefahr, dass die Versicherungssumme im Schadensfall geringer ist als der Neubauwert des Gebäudes (Unterversicherung (7)). In diesem Fall wird die Entschädigungsleistung, auch bei Teilschäden, im entsprechenden Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wiederherstellungswert des Gebäudes gekürzt.

Dieser Effekt verstärkt sich zunehmend bei weiter steigenden Baukosten, sodass die Entschädigung von Jahr zu Jahr immer unzureichender wird.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht, da es sich um eine vertraglich vereinbarte Erhöhung der Versicherungssumme handelt, durch die sich die Versicherungsleistung an den neu ermittelten Bedarf anpasst.

Fragen zur Beitragsanpassung

Auch die unternehmensinterne Kalkulation der Verträge muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Wir können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung anpassen, wenn die Häufigkeit oder der Aufwand für die Behebung von Schäden steigen. Ergeben sich umgekehrt Absenkungsmöglichkeiten, müssen wir die Beiträge entsprechend absenken.

Gründe für die gestiegene Schadenwahrscheinlichkeit sind in jüngerer Vergangenheit insbesondere in extremen Unwetterereignissen aufgrund des Klimawandels zu finden. So treten zum Beispiel Schäden durch Sturm und Überschwemmung häufiger auf; verbunden mit einem extrem hohen Schadenaufwand.

Unabhängig von dieser Entwicklung sehen wir seit geraumer Zeit eine massive Zunahme der Schäden im Leitungswasserbereich. Dies resultiert aus einer großen Anzahl an stetig älter werdenden Bestandsimmobilien und deren überdurchschnittlich anfälligen Rohrsystemen.

Informationen zur Anpassung des Beitragssatzes sowie zum aufgrund der Beitragsanpassung bestehenden Sonderkündigungsrechts finden sich in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift "Berechnung und Anpassung des Beitragssatzes".


Wichtig bei Vorliegen einer Grundschuld oder Hypothek: Für eine Kündigung wird gegebenenfalls die Zustimmung der finanzierenden Bank benötigt.

Fragen zur individuellen Vertrags­situation

Der Vertrag kann individuelle Vereinbarungen enthalten, die sich zusätzlich auf die Beitragshöhe auswirken. Dies sind in der Regel:

  • (3) Rabattsystem bei Schadenfreiheit (SFR)
  • (4) Altersstaffel - Beitrag in Abhängigkeit des Gebäudealters
  • (5) Neubaunachlass
  • (6) Kernsanierungsnachlass

Glossar

Der Baupreisindex dient als Indikator der Preisentwicklung im Baugewerbe. Er bildet die Veränderung der Kosten für Bauleistungen im Laufe der Zeit ab. Der Index wird vom statistischen Bundesamt erhoben und gibt Auskunft darüber, ob die Kosten für Bauleistungen im Vergleich zu einem bestimmten Basisjahr gestiegen oder gesunken sind.

Um diesen zu ermitteln, werden jährliche Preiserhebungen durchgeführt. Dabei werden die Preise von Baumaterialien wie beispielsweise Stahl, Beton oder Dämmstoffen erhoben und miteinander verglichen.

Der Tariflohnindex für das Baugewerbe spiegelt die Gehaltsentwicklung der Baubranche wider.

Mit Einführung des Schadenfreiheitsrabatts haben wir eine Möglichkeit geschaffen, den Beitrag des Vertrages individuell an das persönliche Schadenaufkommen des Kunden anzupassen und schadenfreie Verträge entsprechend mit Nachlässen zu versehen. Sicher kennen Sie ein solches Verfahren bereits aus der KFZ-Versicherung.

Der Vertrag wird jährlich zur Hauptfälligkeit überprüft und die Schadenfreiheitsklasse der aktuellen Schadensituation angepasst. Hieraus kann eine Änderung des Beitragssatzes resultieren, die zusammen mit Beitragsanpassung (BAP) und Anpassungsfaktor den neuen Beitrag bestimmt.

Im Rahmen der Ermittlung eines risikoadäquaten Beitrags wird mit der Altersstaffel auch der Situation Rechnung getragen, dass mit dem Gebäudealter auch das Alter der gesamten Bausubstanz steigt. Dadurch nimmt das Risiko eines Schadens stetig zu. Aufgrund dessen kann auch dies Berücksichtigung in Ihrem Beitrag finden.

Mit dem Neubaunachlass berücksichtigen wir die Tatsache, dass bei neu gebauten Wohngebäuden moderne Baumaterialien, -methoden und -technologien zum Einsatz kommen, die das Risiko von Schäden durch ein versichertes Ereignis verringern können.

Der Nachlass entfällt beim ersten Schaden, was zu einer Erhöhung des Beitrages führt.

Mit dem Kernsanierungsnachlass berücksichtigen wir die Tatsache, dass bei der Sanierung von Wohngebäuden moderne Baumaterialien, -methoden und -technologien zum Einsatz kommen, die das Risiko von Schäden durch ein versichertes Ereignis verringern können.

Ein Nachlass von bis zu 15 Pro­zent kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestens Sanierung des kompletten Leitungswasser (LW) -Systems
  • LW-Sanierung nicht älter als fünf Jahre vor Versicherungsbeginn

Ein Sanierungsnachlass bis zu 20 Prozent ist möglich:

  • Wenn zusätzlich zur LW-Sanierung mindestens ein komplettes weiteres Gewerk (Dach oder Heizung) saniert wurde
  • Und diese zusätzliche Sanierung nicht älter ist als zehn Jahre vor Versicherungsbeginn

Der Nachlass entfällt beim ersten Schaden, was zu einer Erhöhung des Beitrages führt.

Eine Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadens geringer ist als der Neubauwert des Gebäudes. In diesem Fall wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis von Versicherungssumme zu tatsächlichem Wert gekürzt. Dies gilt auch bei einem Teil­schaden.

Wenn die Versicherungssumme des Gebäudes nach unseren Ermittlungsmethoden bestimmt wurde, gewähren wir für den Vertrag Unterversicherungsverzicht.

Wurden zwischen Antragsstellung und Schadentag keine werterhöhenden An-, Um oder Ausbauten vorgenommen, gehen wir im Schadensfall (s.o.) von einer korrekten Versicherungssumme aus und zahlen die Ansprüche in vollem Umfang.