Wichtig: Sie finden hier einen Überblick über die Bestandstarife – außer PPV - die für das Neugeschäft geschlossen sind. Die von Beitragsanpassungen betroffenen Neugeschäftstarife können Sie sich hier (Link auf BAP Seite Neugeschäft) ansehen.
Diese Tarife/Tariflinien sind von Beitragsänderungen betroffen:
• Die Beiträge vieler bestandsstarker Krankenvollversicherungs-Tarife müssen – mit wenigen Ausnahmen – für Männer, Frauen und Kinder/Jugendliche angepasst werden.
Das umfasst insbesondere
- Tarife für Selbstständige und Angestellte, wie die VC-Familie (VC, VCH, VCN u. ä.), die easyflex(+)-Linie sowie das Tarifwerk74 (TW74),
- Tarife für Ärzte/Zahnärzte (VHV, VZK, MA(+)/MS(+)/MZ(+) u. ä.) und
- Tarife für Beihilfeberechtigte (VB, VBU, TW74 u. ä.).
Die Beiträge steigen zum Teil deutlich!
• Die tariflichen Selbstbehalte werden nur in den Tarifen bzw. in den Beobachtungseinheiten angepasst, die nicht im letzten Jahr bereits von einer Beitragsanpassung betroffen waren. Eine detaillierte Übersicht aller Selbstbehalt-Änderungen in Bestandstarifen finden Sie hier (Link auf Anlage 2).
• Bei den Bestandstarifen im Bereich der Ergänzungsversicherung sind besonders die Zahnergänzungstarife betroffen. Hierbei handelt es sich neben Mehr Zahn 80/90/100 (Link auf BAP Neugeschäft) beispielsweise um die bestandsstarken Tarife Mehr Zahnvorsorge und Mehr Zahnvorsorge Bonus sowie in einigen Beobachtungseinheiten die Tarife der ZG-Linie (ZG, ZG+, ZGU+). Im Bereich der ambulanten Ergänzungstarife müssen insbesondere Mehr Gesundheit 500, 1000 und 2000 zum Teil deutlich angepasst werden.
Die stationären Ergänzungstarife bleiben erfreulicherweise beitragsstabil.
• Im Bereich der Pflegeergänzungsversicherung kommt es im Pflege100 und Pflege100D zu deutlichen Beitragserhöhungen.
• Unverändert bleiben die Beiträge der Krankentagegeldversicherung, Krankenhaustagegeldtarife sowie die Beitragsentlastungskomponenten.
Eine detailliertere Aufstellung der betroffenen Bestandstarife finden Sie hier (Link auf Anlage 1).
• Zeitlich befristeter Bonus: Zur Begrenzung von Beitragsanpassungen werden bei der Barmenia Limitierungsmittel für dauerhafte Beitragsnachlässe aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eingesetzt. Höhere Nachlässe sind möglich, wenn sie zeitlich befristet sind. Deshalb werden zusätzlich zeitlich befristete Beitragsnachlässe (temporäre Bonuszahlungen) in Tarifen der Krankheitskostenversicherung gewährt, die besonders stark von der Anpassung betroffen sind. Diese Nachlässe werden separat je Person ausgewiesen.
Um die Kunden vor einer möglichen Doppelbelastung zu schützen (BAP 2026 und Kürzung/Wegfall eines bestehenden temporären Bonus aus 2025), sollen die im Jahr 2025 vergebenen temporären Nachlässe für das Jahr 2026 in unveränderter Höhe fortgesetzt werden.
Generell und unabhängig von einer Beitragsanpassung entfallen temporäre Boni stets anlässlich eines Tarifwechsels zum 01.01.2026 oder unterjährig in 2026. Dies gilt auch für Umstellungen auf eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung im gleichen Tarif.
Durch den Wegfall der temporären Boni kommt es in diesen Fällen zu höheren Zahlbeiträgen.
• Für einige von einer Beitragsänderung betroffene Tarife werden auch die tarifbezogenen Anwartschaftsprozentsätze angepasst. Hierbei handelt es sich um jene Prozentwerte, die auf den Beitrag der Tarife anzusetzen sind, für die eine Anwartschaftsversicherung gilt.
• Für vollversicherte Kunden, die im Jahr 2025 das 60. Lebensjahr vollenden, entfällt zum 01.01.2026 der Beitrag für den gesetzlichen Zuschlag (GZ). Der Gesamtbeitrag reduziert sich um diesen Anteil.
• Beitragsanpassungen erfolgen im Standard- und Basistarif jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Da jedoch zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird, steigen auch hier die Höchstbeiträge. Im Standardtarif gibt es darüber hinaus verbandsseitige AVB-Änderungen zum 01.01.2026.
• Zum 01.01.2026 wird der Selbstbehalt in einigen Vollversicherungstarifen und Beobachtungseinheiten jeweils um 10 % erhöht. Eine Übersicht der geänderten Selbstbehalte in den Bestandstarifen finden Sie hier (Link auf Anlage 2).
• Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird jedes Jahr neu festgelegt und ist abhängig von den erwirtschafteten Überschüssen. Für die Ausschüttung im Jahr 2026 ist fest beabsichtigt, eine Beitragsrückerstattung zu gegenüber 2025 unveränderter BRE-Staffel vorzunehmen. Die formale Bindung durch den Vorstand (und damit die feste Zusage gegenüber den Versicherten) erfolgt aber erst im kommenden Jahr.
• Für einige Tarife werden auch die tarifbezogenen Anwartschaftsprozentsätze angepasst.
• Die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung werden für die Tarife PVN und PVB – einschl. (B)PVB – in allen Beobachtungseinheiten angepasst. Da es sich um Verbandstarife handelt, trifft die Beitragsanpassung die gesamte Branche gleichermaßen. Erfreulicherweise fallen die Erhöhungen für viele Versicherte moderater aus als im Vorfeld vom PKV-Verband erwartet wurde.
Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigen auch für Kunden, deren PPV-Beitrag auf den Höchstbeitrag begrenzt ("gekappt") ist, die Beiträge.
Mit dem BAP-Schreiben zur privaten Pflegepflichtversicherung informieren wir unsere Kunden mit einem eigenen Informationsblatt zu anstehenden Änderungen zum 01.01.2026 (Link auf Anlage x).
• Auf Grund gesetzlicher Vorgaben entfällt die Abschlussmöglichkeit für die „Besonderen Bedingungen in der Pflegepflichtversicherung für Beamtenanwärter*innen“ (Tarif (B)PVB) ab Mitte Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt bieten wir den leistungsidentischen Tarif PVB an - ausschließlich für das Neugeschäft!