Einleitungssatz und Tabellen
Der Einleitungssatz der Kundeninformationen variiert je nach Höhe der Beitragsveränderung (Beitrag steigt / sinkt / ist (nahezu) unverändert). Außerdem werden im Anschreiben wieder Tabellen enthalten sein, die die unterschiedlichen Beiträge gegenüberstellen (Tabelle alter / neuer Beitrag mit Splittung KV und PPV)
Darüber hinaus weisen wir den Höchstbeitrag zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung immer dann aus, wenn im Vertrag ein Vollversicherungstarif unserer Neugeschäftsausrichtung (MediComfort, MediCompact, MAX, MediStart 1, MediVita - jeweils alle Welten) versichert ist.
Eigener QR-Code für die Zahntarife
Im BAP-Schreiben verweisen wir unsere Kunden üblicherweise auf die Landingpage. Diese Seite ist umfänglich und bietet Information rund um die BAP. Für Kunden, die nur einen Zahntarif aus den Produktlinien MediZ Duo und MediZ Smile versichert haben (Soloversicherte), wird ein QR-Code abgebildet, der auf eine andere Landingpage führt.
Hinweis auf Wegfall der Bescheinigungen
Im Anschreiben informieren wir unsere Kunden über den Wegfall der bisher mit dem BAP-Schreiben versandten Bescheinigungen. Den Wortlaut finden Sie in der Vertriebsinformation (Link auf VI).
AVB-Änderungen in der PPV
Mit dem BAP-Schreiben informieren wir Kunden mit einer privaten Pflegepflichtversicherung über
• Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung
in der Pflege in Verbindung mit § 1 Abs. 12 MB/PPV
• Änderungen im Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung
Darüber hinaus erfolgt im ersten Quartal eine Kundeninformation zu diesen Themen, sowie zu den neuen MB/PPV zum 1. April 2026.
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofes
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2025 (Geschäftszeichen IV ZR 32/24) dürfen Krankenversicherer das Krankentagegeld eines Kunden nicht einseitig herabsetzen, wenn sich dessen Nettoeinkommen verringert. Über dieses Urteil informieren wir unter dem Gesetzestext des § 204 VVG. Die Textpassage finden Sie in der ausführlichen Vertriebsinformation hier.
Versandtermine
Postweg: vom 10. bis 21. November 2025
E-Mailversand: vom 10. bis 19. November 2025
Umstufungsvorschläge
Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten – wenn der Beitrag in der substitutiven Krankenversicherung steigt – bis zu vier Umstufungsvorschläge.
Gesetzlich vorgeschrieben sind:
• Vorschlag für einen Wechsel in einen anderen Tarif / eine andere Tarifkombination mit gleichwertigem Leistungsumfang, wenn es eine beitragsgünstigere Alternative gibt
• Vorschlag für einen Wechsel in den Standard- und / oder Basistarif
• Vorschlag für einen Wechsel in den verkaufsstärksten Tarif (Unisex)
(MediStart 1 + MediMPlus für vollversicherte Kunden bzw. BA/BS/BZ-Kombination bei beihilfekonformem Versicherungsschutz).
Die Vorschläge zeigen beispielhaft auf, welcher Beitrag sich bei einer Umstufung ergeben kann. Dabei ist es unerheblich, ob durch die Umstufung eine Beitragssenkung erreicht wird. Versicherte, bei denen sich nur aufgrund einer Tarifbonussenkung der Beitrag erhöht, erhalten keine Umstufungsvorschläge.
Antragstellung
Bei Beantragung eines Tarifes, bei dem zum 1. Januar 2026 eine BAP stattfindet, sind die neuen Beiträge zugrunde zu legen. Ist der Beginn der 1. Dezember 2025 oder früher, gilt bis zum 31. Dezember 2025 noch der bisherige Beitrag, der dann zum 1. Januar 2026 angepasst wird. Da wir verpflichtet sind, den Antragsteller auf die anstehende BAP hinzuweisen, ist im Universalantrag der BAP-Hinweis unter „Besondere Vereinbarungen“ vorbelegt. Damit ist sichergestellt, dass wir bei Beantragung eines Tarifs mit einer BAP unserer Verpflichtung nachkommen und Nachbearbeitungen wegen fehlendem Hinweis nicht nötig sind. Das Kreuzchen kann bei Beantragung von beitragsstabilen Tarifen entfernt werden, sodass der Hinweis auf die anstehende BAP automatisch entfällt.
Eingehende Kündigungen
Vertriebspartner*innen, die unserem Infodienst angeschlossen sind, erhalten eine Mitteilung, wenn ein Kunde seine Versicherung bei uns kündigen möchte. Bitte beachten Sie: Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen erfordert einen Nachversicherungsnachweis. Dieser ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der fristgerechten Kündigung einzureichen.
Beispiel:
Letztmöglicher Eingangstermin für die Kündigung: 31. Januar 2026
Eingang Nachversicherungsnachweis spätestens am 31. März 2026
BAP zum 1. April 2026
Einige wenige Tarife konnten noch nicht abschließend mit dem Treuhänder abgestimmt werden. Für diese Tarife werden wir eine Beitragsanpassung zum 1. April 2026 durchführen. Hiervon sind ca. 6.000 Personen betroffen.
Kosyma
Die Beiträge stehen im Angebotsprogramm Kosyma ab dem 16. Dezember 2025 zur Verfügung.
Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen Sie unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ bei Beantragung von Tarifen mit Beitragsveränderungen bitte den BAP-Hinweis auf.
BAP-Listen
Die BAP-Listen für Ihre Bestände werden in diesem Jahr wie gewohnt an Sie nach dem Echtlauf versendet. Wir weisen dort auch die Höhe der Rückstellungswerte für die KV und die PPV zum Stand 31. Dezember 2025 aus. Dieser Wert kann nicht an den Kunden ausgezahlt werden. Bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen wird im Allgemeinen nur ein Teil der Deckungsrückstellung (Übertragungswert) übertragen (dies gilt nur für Tarife der Neuen Welt).
Tabellen mit den endgültigen Beiträgen
Die Tabellen mit den endgültigen Beiträgen der Tarife, die wir zum 1. Januar 2026 anpassen, werden wir Ihnen nach dem Echtlauf Anfang November zur Verfügung stellen.