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BAP im Bestandsgeschäft der Gothaer Krankenversicherung zum 01.01.2026

Die anhaltend dynamische Entwicklung der Leistungsausgaben wirkt sich auf die Beiträge (insbesondere in der Vollversicherung) aus.

Dies ist auch der wesentliche Treiber für die anstehenden Beitragsanpassungen in der Barmenia Krankenversicherung.

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Auswirkungen der Beitragsänderungen im Bestand zum 01.01.2026 – dies betrifft sowohl Bisex- als auch Unisex-Tarife, die nicht mehr für das Neugeschäft geöffnet sind. Außerdem finden Sie einen Überblick über Änderungen in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV), zu Änderungen der Selbstbehalte in einigen Tarifen sowie zur Kundenkommunikation.

Hier finden Sie Hintergründe sowie kompetente Ansprechpartner und Kundeninformationen zum Thema.

1. Hintergründe und Allgemeines

Auf die Beiträge (insbesondere in der Vollversicherung) wirkt sich marktweit und systemübergreifend die anhaltend dynamische Entwicklung der Leistungsausgaben aus – eine Kombination aus Kostensteigerungen und häufigerer Leistungsinanspruchnahme. Dies ist auch der wesentliche Treiber für die anstehenden Beitragsanpassungen.

Im letzten Jahr sind die Leistungsausgaben branchenweit um etwa 10 % gestiegen. Die PKV spürt den Kostendruck im Gesundheitswesen dabei ebenso wie die GKV – und das in sämtlichen Leistungsbereichen. Allein durch die beschlossene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigt der Höchstbeitrag (in der KV und Pflege) auf über 1.200 EUR.

Im Ergebnis müssen in diesem Jahr die Beiträge zahlreicher Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung angepasst werden. Ebenfalls betroffen sind einige Ergänzungstarife.

2. Beitragsänderungen der Bestandstarife im Überblick

Diese Tarife/Tariflinien sind von Beitragsänderungen betroffen:

• Die Beiträge vieler bestandsstarker Krankenvollversicherungs-Tarife müssen – mit wenigen Ausnahmen – für Männer, Frauen und Kinder/Jugendliche angepasst werden.

• Die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung werden für die Tarife PVN und PVB in allen Beobachtungseinheiten angepasst. Da es sich um Verbandstarife handelt, trifft die Beitragsanpassung die gesamte Branche gleichermaßen. Positiv ist: Gestiegene Kapitalerträge konnten den notwendigen Anstieg etwas abmildern.

Auch die soziale Pflegeversicherung der GKV (SPV) hat auf die Kostensteigerung reagiert. Zum 1. Januar 2025 wurden die Beitragssätze erhöht. Zudem steigen die einkommensabhängigen SPV-Beiträge jedes Jahr bei Gehaltserhöhungen bzw. wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze anhebt.

Der Leistungsumfang der Pflegeversicherung wurde in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet. Diese Verbesserungen entlasten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar – auch Ihre Kunden profitieren im Pflegefall davon. Insofern ist die Pflegeversicherung zwar teurer, aber auch werthaltiger geworden.

3. Kundeninformation/ -anschreiben

Einleitungssatz und Tabellen

Der Einleitungssatz der Kundeninformationen variiert je nach Höhe der Beitragsveränderung (Beitrag steigt / sinkt / ist (nahezu) unverändert). Außerdem werden im Anschreiben wieder Tabellen enthalten sein, die die unterschiedlichen Beiträge gegenüberstellen (Tabelle alter / neuer Beitrag mit Splittung KV und PPV)

Darüber hinaus weisen wir den Höchstbeitrag zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung immer dann aus, wenn im Vertrag ein Vollversicherungstarif unserer Neugeschäftsausrichtung (MediComfort, MediCompact, MAX, MediStart 1, MediVita - jeweils alle Welten) versichert ist.

Eigener QR-Code für die Zahntarife

Im BAP-Schreiben verweisen wir unsere Kunden üblicherweise auf die Landingpage. Diese Seite ist umfänglich und bietet Information rund um die BAP. Für Kunden, die nur einen Zahntarif aus den Produktlinien MediZ Duo und MediZ Smile versichert haben (Soloversicherte), wird ein QR-Code abgebildet, der auf eine andere Landingpage führt.

Hinweis auf Wegfall der Bescheinigungen

Im Anschreiben informieren wir unsere Kunden über den Wegfall der bisher mit dem BAP-Schreiben versandten Bescheinigungen. Den Wortlaut finden Sie in der Vertriebsinformation (Link auf VI).

AVB-Änderungen in der PPV

Mit dem BAP-Schreiben informieren wir Kunden mit einer privaten Pflegepflichtversicherung über

• Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung

in der Pflege in Verbindung mit § 1 Abs. 12 MB/PPV

• Änderungen im Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung

Darüber hinaus erfolgt im ersten Quartal eine Kundeninformation zu diesen Themen, sowie zu den neuen MB/PPV zum 1. April 2026.

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofes

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2025 (Geschäftszeichen IV ZR 32/24) dürfen Krankenversicherer das Krankentagegeld eines Kunden nicht einseitig herabsetzen, wenn sich dessen Nettoeinkommen verringert. Über dieses Urteil informieren wir unter dem Gesetzestext des § 204 VVG. Die Textpassage finden Sie in der ausführlichen Vertriebsinformation hier.

Versandtermine

Postweg: vom 10. bis 21. November 2025

E-Mailversand: vom 10. bis 19. November 2025

Umstufungsvorschläge

Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten – wenn der Beitrag in der substitutiven Krankenversicherung steigt – bis zu vier Umstufungsvorschläge.

Gesetzlich vorgeschrieben sind:

• Vorschlag für einen Wechsel in einen anderen Tarif / eine andere Tarifkombination mit gleichwertigem Leistungsumfang, wenn es eine beitragsgünstigere Alternative gibt

• Vorschlag für einen Wechsel in den Standard- und / oder Basistarif

• Vorschlag für einen Wechsel in den verkaufsstärksten Tarif (Unisex)

(MediStart 1 + MediMPlus für vollversicherte Kunden bzw. BA/BS/BZ-Kombination bei beihilfekonformem Versicherungsschutz).

Die Vorschläge zeigen beispielhaft auf, welcher Beitrag sich bei einer Umstufung ergeben kann. Dabei ist es unerheblich, ob durch die Umstufung eine Beitragssenkung erreicht wird. Versicherte, bei denen sich nur aufgrund einer Tarifbonussenkung der Beitrag erhöht, erhalten keine Umstufungsvorschläge.

Antragstellung

Bei Beantragung eines Tarifes, bei dem zum 1. Januar 2026 eine BAP stattfindet, sind die neuen Beiträge zugrunde zu legen. Ist der Beginn der 1. Dezember 2025 oder früher, gilt bis zum 31. Dezember 2025 noch der bisherige Beitrag, der dann zum 1. Januar 2026 angepasst wird. Da wir verpflichtet sind, den Antragsteller auf die anstehende BAP hinzuweisen, ist im Universalantrag der BAP-Hinweis unter „Besondere Vereinbarungen“ vorbelegt. Damit ist sichergestellt, dass wir bei Beantragung eines Tarifs mit einer BAP unserer Verpflichtung nachkommen und Nachbearbeitungen wegen fehlendem Hinweis nicht nötig sind. Das Kreuzchen kann bei Beantragung von beitragsstabilen Tarifen entfernt werden, sodass der Hinweis auf die anstehende BAP automatisch entfällt.

Eingehende Kündigungen

Vertriebspartner*innen, die unserem Infodienst angeschlossen sind, erhalten eine Mitteilung, wenn ein Kunde seine Versicherung bei uns kündigen möchte. Bitte beachten Sie: Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen erfordert einen Nachversicherungsnachweis. Dieser ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der fristgerechten Kündigung einzureichen.

Beispiel:

Letztmöglicher Eingangstermin für die Kündigung: 31. Januar 2026

Eingang Nachversicherungsnachweis spätestens am 31. März 2026

BAP zum 1. April 2026

Einige wenige Tarife konnten noch nicht abschließend mit dem Treuhänder abgestimmt werden. Für diese Tarife werden wir eine Beitragsanpassung zum 1. April 2026 durchführen. Hiervon sind ca. 6.000 Personen betroffen.

Kosyma

Die Beiträge stehen im Angebotsprogramm Kosyma ab dem 16. Dezember 2025 zur Verfügung.

Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen Sie unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ bei Beantragung von Tarifen mit Beitragsveränderungen bitte den BAP-Hinweis auf.

BAP-Listen

Die BAP-Listen für Ihre Bestände werden in diesem Jahr wie gewohnt an Sie nach dem Echtlauf versendet. Wir weisen dort auch die Höhe der Rückstellungswerte für die KV und die PPV zum Stand 31. Dezember 2025 aus. Dieser Wert kann nicht an den Kunden ausgezahlt werden. Bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen wird im Allgemeinen nur ein Teil der Deckungsrückstellung (Übertragungswert) übertragen (dies gilt nur für Tarife der Neuen Welt).

Tabellen mit den endgültigen Beiträgen

Die Tabellen mit den endgültigen Beiträgen der Tarife, die wir zum 1. Januar 2026 anpassen, werden wir Ihnen nach dem Echtlauf Anfang November zur Verfügung stellen.

4. Ansprechpersonen

Sie erreichen den Barmenia-Vertriebsservice montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0202-438-3030 oder per Mail: vertriebsservice@barmenia.de

5. Dokumente und Downloads