SBU-Factor
Ein Fall für die SBU – ja oder nein?: Drei Situationen, dreimal wird Anspruch auf Leistungen aus der SBU erhoben. Aber ist die Gothaer in den Fällen wirklich in der Pflicht? Entscheiden Sie selbst und testen Sie Ihr Wissen bei „SBU-Factor – das (Un)Versicherbare“.
Nach § 2 AVB besteht eine Berufsunfähigkeit, wenn…
- eine Krankheit bezogen auf den zuletzt konkret ausgeübten Beruf einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % begründet.
- es eine Prognose gibt, dass ein BU-Grad von mindesten 50 % für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen wird oder in der Vergangenheit bestanden hat.
Es liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person konkret einen anderen Beruf ausübt, als es ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (= konkrete Verweisung).
Versicherungsnehmer und -nehmerinnen sind außerdem vertraglich auch in verschiedenen Sonderfällen speziell abgesichert. Zum Beispiel durch die Krebs-, die Infektions- oder die Rollstuhlklausel. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die SBU inklusive einer Arbeitsunfähigkeits(AU)-Klausel abzuschließen.
Die Gothaer hat als einziger Versicherer auf dem Markt die Zahlung eines Überbrückungsgeldes in die AVB aufgenommen. Ist ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der BU erforderlich, bekommt der oder die Versicherte somit unverzüglich bis zu 5 Monate BU-Rente ausgezahlt. Bei Ablehnung ist keine Rückzahlung erforderlich, bei Annahme sind mit der Überbrückungszahlung aber auch alle finanziellen Ansprüche bereits erfüllt.
Mehr Informationen und Details zur Gothaer SBU gibt es hier.