Mit der Direktversicherung Berufsunfähigkeitspolice Beiträge senken durch Ersparnis der Steuern und Sozialabgaben
Mitarbeitende können sich dank Arbeitgeberzuschuss, Steuer- und Sozialabgabenersparnis preiswert und effektiv gegen das finanzielle Risiko der Berufsunfähigkeit absichern. Volle Vorsorge bei halbem Aufwand.
Unternehmen bietet die Direktversicherung Berufsunfähigkeit ein effektives Instrument zur Bindung von Mitarbeitenden und zusätzlich erhebliches Einsparpotential bei den Lohnnebenkosten. Von dieser Absicherung profitieren Mitarbeitende und Unternehmen gleichermaßen, auf vielfältige Weise.
Verkaufsargumente
Tarifdetails
Die Gothaer Direktversicherung Berufsunfähigkeitspolice ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, die speziell auf die Anforderungen in der bAV ausgerichtet ist (Tarifbezeichnung: BU23DV bzw. BU23SDV für die Starter-Option). Sie entspricht grundsätzlich der Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium ohne AU. Dies bezieht sich insbesondere auf die folgenden Eigenschaften:
Bei der Gothaer Direktversicherung Berufsunfähigkeitspolice sind einige Leistungen aus der privaten SBU nicht möglich, die gegen die bAV-Fähigkeit verstoßen würden. Bedingung für die Förderung im Rahmen §3 Nr. 63 EStG ist, dass grundsätzlich alle Leistungen als Rente gezahlt werden. Zusagefähig sind nur Leistungen auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Versicherte Person ist immer der/die Mitarbeitende. Deshalb sind folgende Leistungen der Premium SBU ohne AU nicht möglich:
Rechnungszins | 0,25 % |
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Mindest- / Höchsteintrittsalter | 15 Jahre / 62 Jahre |
Beitragszahlungsdauer | bis mindestens Alter 62 Jahre bzw. höchstens Alter 67 Jahre |
Mindestvertragsdauer | 5 Jahre |
Höchstablaufdauer | 67 Jahre |
Mögliche Karenzzeit | bis zu 24 Monate |
Überschusssystem | Sofortbonus zur Rentenerhöhung |
Anpassungsprüfungspflicht nach §16 Abs. 1 BetrAVG
Eine 1%ige Leistungsdynamik zur Vermeidung späterer Rentenanpassungen entfällt, da aus den zugeteilten Überschüssen eine volldynamische Rente erzeugt wird. Dies erfüllt die Bedingungen des §16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach ab Rentenbeginn sämtliche Überschüsse zu Erhöhung der Leistung verwendet werden müssen. Deshalb kann zusätzlich auch eine Leistungsdynamik von 1% - 3% ohne Anpassungsprüfungspflicht gewählt werden.
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