Seit dem 19. Juni 2026 gilt die neue gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton). Verbraucher sollen Verträge, die sie über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen haben, genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
1. Hintergrund und Ziel der neuen gesetzlichen Regelung
Zum 19. Juni 2026 ist in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton) in Kraft getreten (§ 8 Abs.1 S.3 VVG i.V.m. § 356a BGB). Diese Umsetzung basiert auf einer europäischen Richtlinie und betrifft Fernabsatzverträge, die mit Verbrauchern über eine Online – Benutzeroberfläche geschlossen werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass Verbraucher einen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Der Widerrufsbutton stellt dabei keine neue Form des Widerrufsrechts dar, sondern ergänzt die bisherigen Möglichkeiten, einen Widerruf auszuüben (z. B. per E-Mail oder Formular) um eine standardisierte, digitale Lösung.
2. Für wen die Pflicht relevant ist
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt für:
- alle Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen,
- unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform
- auch bei Nutzung von Vermittlungsplattformen über eine von Dritten betriebene Webseite; hier bleibt der Unternehmer selbst zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion verpflichtet
3. Allgemeine Anforderungen an den Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton muss:
- klar und eindeutig beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“)
- gut sichtbar und hervorgehoben platziert sein
- leicht zugänglich sein (z. B. über Webseite oder App)
- von jeder Unterseite erreichbar sein
- ständig während der Widerrufsfrist verfügbar sein
Nicht zulässig sind insbesondere:
- versteckte oder schwer auffindbare Lösungen
- unnötige Hürden im Prozess (z. B. Pflichtangaben ohne Notwendigkeit)
4. Risiken bei Verstößen
- Widerrufsfrist kann sich verlängern (Auswirkung auf Ihre Provision/Courtage)
- Wettbewerbsrechtliche Risiken wie z.B. Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- Sanktionen durch Aufsichtsbehörden wie z.B. Bußgelder und weitere Aufsichtsmaßnahmen
- Reputationsrisiken (negative Kundenerfahrungen, Vertrauensverlust, Haftungsdiskussionen zwischen Plattform und Anbieter)
Wichtig für Sie:
Die Ihnen von der BarmeniaGothaer zur Verfügung gestellten „Tools“ genügen den gesetzlichen Anforderungen. Hier müssen Sie nichts unternehmen.
Für andere Webseiten, die von Ihnen betrieben werden, tragen Sie grundsätzlich die Verantwortung, denn die technische Umsetzung ist nur durch Sie selbst möglich.
Die Anforderungen ergeben sich zusammengefasst aus der beigefügten Übersicht (Anlage 1).
Die Gesetzesbegründung fordert, dass die Versicherer die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bei ihren Vermittlern sicherstellen und prüfen, weshalb wir uns stichprobenartige Überprüfungen vorbehalten müssen.
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